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BGH·VIII ZR 214/13·22.10.2013

Zwangsräumung: Einstellung der Zwangsvollstreckung in der Revisionsinstanz; Wert der Beschwer bei Verurteilung zur Räumung

ZivilrechtMietrechtZwangsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte beantragte die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung in der Revisionsinstanz. Entscheidungsgegenstand war, ob ein solcher Einstellungsantrag bei aussichtsloser Revision zu gewähren ist und wie der Beschwerdewert bei Räumungsverurteilung zu bemessen ist. Der BGH wies den Antrag zurück, da die Revision aussichtslos und die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig war. Der Beschwerdewert ist mit dem 3,5‑fachen Jahresmietbetrag der vereinbarten Miete zu berechnen.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung in der Revisionsinstanz als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung in der Revisionsinstanz nach § 719 Abs. 2 ZPO kommt nicht in Betracht, wenn das Rechtsmittel offensichtlich aussichtslos ist.

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO setzt einen Beschwerdewert von mehr als 20.000 € voraus.

3

Bei einer Verurteilung zur Räumung ist der Wert der Beschwerde mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Miete zu bemessen.

4

Bei der Bemessung des Beschwerdewerts sind §§ 8, 9 ZPO anzuwenden; maßgeblich ist die vereinbarte tatsächliche Miete, nicht eine fiktive Marktmiete.

Relevante Normen
§ 26 Nr 8 ZPOEG§ 719 Abs 2 ZPO§ 719 Abs. 2 ZPO§ 26 Nr. 8 EGZPO§ 8 ZPO§ 9 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Trier, 18. Juni 2013, Az: 1 S 238/12

vorgehend AG Trier, 27. November 2012, Az: 6 C 85/12

Tenor

Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 18. Juni 2013 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung ist unbegründet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung in der Revisionsinstanz nach § 719 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht, wenn das Rechtsmittel aussichtslos ist (BGH, Beschlüsse vom 15. August 2012 - VIII ZR 238/12, WuM 2012, 571 Rn. 6; sowie vom 4. Juni 2008 - XII ZR 55/08, NJW-RR 2008, 1038 Rn. 6). Dies ist hier der Fall.

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, denn der gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Wert der Beschwer von mehr als 20.000 € ist nicht erreicht. Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 11. Mai 2012 - VIII ZA 8/10, WuM 2010, 386) ist die Beschwer bei einer Verurteilung zur Räumung mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Miete zu bewerten. Dieser beträgt hier (282,24 € x 42) 11.854,08 € (§§ 8, 9 ZPO). Dabei ist auf die vereinbarte tatsächliche Miete, nicht – wie die Nichtzulassungsbeschwerde meint – auf eine (höhere) fiktive Marktmiete abzustellen.

BallDr. AchillesDr. Fetzer
Dr. MilgerDr. Schneider