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BGH·VIII ZR 2/13·18.06.2013

Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung: Anwendung der Grundsätze über die an ein Mieterhöhungsverlangen zu stellenden Anforderungen auf den Einzelfall

ZivilrechtMietrechtZivilprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt gerichtliche Zustimmung zur Mieterhöhung; die Beklagte legte Berufung ein, gegen die der Revision zugestimmt werden sollte. Der BGH hält die Revision für nicht zulassungswürdig, da keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt und das Mieterhöhungsverlangen nicht mit einem Vertragsänderungsangebot gekoppelt ist. Das Verfahren wurde sodann durch Revisionsrücknahme erledigt.

Ausgang: Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung und Aussicht auf Erfolg zurückzuweisen; Verfahren später durch Revisionsrücknahme erledigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt voraus, dass die aufgeworfene Rechtsfrage im konkreten Fall tatsächlich entscheidungserheblich und nicht rein abstrakt ist.

2

Die vom Senat entwickelten Anforderungen an ein Mieterhöhungsverlangen nach § 558a BGB sind Leitlinie; ihre Anwendung auf den Einzelfall begründet allein noch keine grundsätzliche Bedeutung.

3

Ein Mieterhöhungsverlangen ist nicht bereits dann als mit einem anderweitigen Angebot auf Vertragsänderung gekoppelt anzusehen, wenn im Schreiben nur informatorische Angaben zu Vorauszahlungen oder Nebenkosten enthalten sind.

4

Die Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens bemisst sich nach seinem erklärten Inhalt; verlangt das Schreiben ausschließlich die Zustimmung zur Erhöhung der Nettomiete, stellt dies keine zugleich begehrte Änderung der Nebenkostenzahlungen dar.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 558a BGB§ 552a ZPO§ 558 BGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Itzehoe, 30. November 2012, Az: 9 S 30/12, Urteil

vorgehend AG Pinneberg, 13. Januar 2012, Az: 83 C 94/11

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Revision durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

2. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 480 € festgesetzt.

Gründe

1

1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts besteht kein Grund für die Zulassung der Revision. Das Berufungsgericht hat einen grundsätzlichen Klärungsbedarf hinsichtlich der Frage bejaht, "wann eine intransparente Kopplung eines Mieterhöhungsverlangens mit einem anderweitigen Angebot auf Vertragsänderung vorliegt". Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision indes schon deshalb nicht, weil sie sich im vorliegenden Fall nicht stellt. Denn das Mieterhöhungsverlangen der Klägerin ist - wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat - nicht an ein anderweitiges Angebot auf Vertragsänderung gekoppelt und deshalb wirksam. Im Übrigen sind die an ein Mieterhöhungsverlangen nach § 558a BGB zu stellenden Anforderungen durch die Rechtsprechung des Senats ohnehin geklärt, u.a. durch das - vom Berufungsgericht auch zitierte - Senatsurteil vom 7. Juli 2010 (VIII ZR 321/09, NJW 2010, 2945 Rn. 8 ff.). Dass die insoweit vom Senat entwickelten Grundsätze vom jeweils zur Entscheidung berufenen Gericht auf den jeweiligen Einzelfall anzuwenden sind, verleiht dem Einzelfall keine die Zulassung der Revision rechtfertigende grundsätzliche Bedeutung.

2

2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung zu Recht als zulässig erachtet und deshalb die Berufung der Beklagten gegen das Zwischenurteil des Amtsgerichts vom 23. November 2011 zutreffend zurückgewiesen.

3

Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, dass die Klägerin mit ihrem Mieterhöhungsverlangen lediglich eine Erhöhung der Nettomiete erstrebt (und nicht zusätzlich eine Vertragsänderung hinsichtlich der Nebenkostenbeträge), weist keinen Rechtsfehler auf. Dass die Klägerin in ihrem als Mieterhöhungsverlangen nach § 558 BGB bezeichneten Schreiben ausschließlich eine Zustimmung zur Erhöhung der Nettomiete um 40 € monatlich begehrt, liegt auf der Hand. Wie bereits das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind die Angaben über die Vorauszahlungen nur informatorisch aufgenommen.

4

3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Dr. Frellesen Dr. Hessel Dr. Achiles

Dr. Schneider Dr. Bünger

Hinweis:

Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Dr. FrellesenDr. AchilesDr. Bünger
Dr. HesselDr. SchneiderHinweis: