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BGH·VIII ZR 207/15·25.10.2016

Nichtzulassungsbeschwerde: Wert der Beschwer einer Streitigkeit über die Räumung von Wohnraum

ZivilrechtMietrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger erhoben Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Räumungsprozess. Zu klären war der Streitwert der Beschwerde bei Räumung von Wohnraum. Der BGH bestimmt den Wert als das dreieinhalbfache des Jahreswerts der Nettomiete und hält die Beschwerde trotz Zulässigkeit für unbegründet, weil keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurückgewiesen; Kläger tragen die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Räumungsansprüchen des Vermieters auf Wohnraum bestimmt sich der Streitwert der Beschwerde gemäß §§ 8, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahreswert der Nettomiete.

2

Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 26 Nr. 8 EGZPO zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands die Schwelle von 20.000 € übersteigt.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde wird gemäß § 543 Abs. 2 ZPO abgewiesen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung entscheidungsbedürftig ist.

4

Bei Zurückweisung der Beschwerde trägt die unterliegende Partei die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Relevante Normen
§ 8 ZPO§ 9 ZPO§ 26 Nr 8 ZPOEG§ 97 Abs. 1 ZPO§ 26 Nr. 8 EGZPO§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Bonn, 20. August 2015, Az: 6 S 38/15, Urteil

vorgehend AG Bonn, 28. Januar 2015, Az: 203 C 339/14

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 20. August 2015 wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gebührenwert des Beschwerdeverfahrens beträgt 9.000 €.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstands 20.000 € übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Nimmt der Vermieter den Mieter auf Räumung der auf unbestimmte Zeit angemieteten Wohnung in Anspruch, bestimmt sich der Wert der Beschwer gemäß §§ 8, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahreswert der Nettomiete (st. Rspr. des Senats; zuletzt Senatsbeschluss vom 14. Juni 2016 - VIII ZR 291/15, WuM 2016, 509 mwN). Die (Rechtsmittel-)Beschwer der Kläger, die die Räumung des an die Beklagten zu 1 und 2 vermieten Hauses begehren, beträgt bei einer Nettomiete von monatlich 750 € mithin 31.500 €.

2

Die Beschwerde der Kläger ist jedoch unbegründet, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles

Dr. Schneider Kosziol

Dr. MilgerDr. AchillesKosziol
Dr. HesselDr. Schneider