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BGH·VIII ZR 19/10·01.03.2011

Beschwerdewert bei Nichtzulassungsbeschwerde im Mietrechtsstreit: Feststellungsklage auf Fortbestand eines Wohnraummietvertrages trotz Kündigung und Widerklage auf Räumung mit zwei Berufungsverfahren und einseitigen Erledigungserklärungen

ZivilrechtMietrechtZivilprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin rügt die Nichtzulassung der Revision gegen ein Berufungsurteil in einem Mietrechtsstreit nach beiderseitigen einseitigen Erledigungserklärungen. Der BGH verwirft die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig, weil der Beschwerdewert die nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Grenze von mehr als 20.000 € nicht erreicht. Maßgeblich waren die bis zur Erledigung entstandenen Kosten und der Jahresmietwert nach § 41 GKG; bei einseitiger Erledigung tritt das Kosteninteresse an die Stelle des Sachinteresses.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, weil der Beschwerdewert die Grenze von mehr als 20.000 € nicht erreicht

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO setzt voraus, dass der Beschwerdewert die dort genannte Grenze von mehr als 20.000 € erreicht; wird diese Grenze nicht erreicht, ist die Beschwerde unzulässig.

2

Bei einseitiger Erledigungserklärung bestimmt sich der Beschwerdewert nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der Erledigung entstandenen Kosten; das Kosteninteresse tritt an die Stelle des ursprünglichen Sachinteresses.

3

Für die Bemessung des Streitwerts in Wohnraummietsachen nach § 41 Abs. 1 und 2 GKG ist auf das für die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt abzustellen.

4

Klage und Widerklage, die denselben Gegenstand im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG betreffen, sind nicht zusammenzurechnen bei der Streitwertbestimmung.

5

Zur Ermittlung des Beschwerdewerts sind sowohl außergerichtliche als auch gerichtliche Kosten der durchlaufenen Instanzen zu berücksichtigen; mehrfache Instanzendurchläufe erhöhen die zu berücksichtigenden Kosten entsprechend.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 26 Nr 8 ZPOEG§ 41 Abs 1 S 3 GKG§ 41 Abs 2 GKG§ 26 Nr. 8 EGZPO§ 41 Abs. 1 und 2 GKG§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 11. Februar 2009, Az: VIII ZR 36/08, Urteil

vorgehend LG Konstanz, 18. Dezember 2009, Az: 11 S 70/07 A, Urteil

vorgehend AG Konstanz, 30. März 2007, Az: 11 C 1097/06, Urteil

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Konstanz vom 18. Dezember 2009 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf die Stufe bis 16.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der beklagte Vermieter erklärte mehrfach die Kündigung des mit der Klägerin bestehenden Mietverhältnisses über eine Wohnung in K. Die Klägerin hat beim Amtsgericht Klage auf Feststellung erhoben, dass die Kündigungen unwirksam sind. Der Beklagte hat widerklagend die Verurteilung der Klägerin zur Räumung und Herausgabe der Wohnung begehrt. Daraufhin hat die Klägerin ihre Klage einseitig für erledigt erklärt. Das Amtsgericht hat festgestellt, dass die Klage erledigt ist, und die Widerklage abgewiesen. Das Landgericht hat in seinem ersten Urteil auf die Berufung des Beklagten das erstinstanzliche Urteil abgeändert, die Klage abgewiesen und auf die Widerklage die Klägerin zur Räumung und Herausgabe der Wohnung verurteilt. Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision hat die Klägerin im Verfahren VIII ZR 36/08 die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt. Der Senat hat das Urteil des Landgerichts aufgehoben (Senatsurteil vom 11. Februar 2009 - VIII ZR 36/08, WuM 2009, 248) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Im neuen Berufungsverfahren hat der Beklagte den Räumungsanspruch im letzten Termin zur mündlichen Verhandlung einseitig für erledigt erklärt, weil die Klägerin die Wohnung bereits zum 30. September 2008 geräumt hatte. Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil abgeändert, die Klage abgewiesen und festgestellt, dass der Rechtsstreit bezüglich der Widerklage in der Hauptsache erledigt ist. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen; dagegen wendet sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde.

II.

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da die Beschwer der Beklagten die Wertgrenze gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO von mehr als 20.000 € nicht erreicht.

3

Nach einseitiger Erledigungserklärung bestimmt sich der Wert der Beschwer nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung entstandenen Kosten (st. Rspr.; Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2006 - VIII ZR 227/04, GE 2007, 362 Rn. 3; BGH, Beschlüsse vom 13. Juli 2005 - XII ZR 295/02, NJW-RR 2005, 1728 unter II; vom 30. Januar 2008 - XII ZR 146/06, GuT 2008, 144 Rn. 4). Hier hat die Klägerin ihre Klage einseitig für erledigt erklärt; der Beklagte hat seine Widerklage einseitig für erledigt erklärt. Mit der einseitigen Erledigungserklärung tritt für beide Parteien an die Stelle des Sachinteresses regelmäßig das Kosteninteresse (BGH, Beschluss vom 30. Januar 2008 - XII ZR 146/06, aaO). Die Frage, ob ein erledigendes Ereignis eingetreten ist, spielt nur im Rahmen der Begründetheit des in der einseitigen Erledigungserklärung liegenden Feststellungsantrags eine Rolle (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 58/09, NJW 2010, 2422 Rn. 18, zur Veröffentlichung vorgesehen in BGHZ 184, 128; BGH, Urteil vom 13. September 2005 - X ZR 62/03, GRUR 2006, 223 unter 1; jeweils mwN; Musielak/Wolst, ZPO, 7. Aufl., § 91a Rn. 34; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 91a Rn. 44) und ist für die Bestimmung der Beschwer unbeachtlich.

4

Bei der Berechnung der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung des Beklagten entstandenen Kosten ist von einem Streitwert von 8.280 € (12 x 690 €) auszugehen. Gemäß § 41 Abs. 1 und 2 GKG bemisst sich der Streitwert für Klage und Widerklage auf das für die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt. Da Klage und Widerklage denselben Gegenstand im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG betreffen, kommt eine Zusammenrechnung ihrer Werte nicht in Betracht.

5

Die Gesamtkosten des Rechtsstreits betragen 14.174 €, wenn man einen Mehrwertsteuersatz von 19 % und eine Auslagenpauschale von 20 € annimmt. In erster Instanz fallen bei jeder Partei außergerichtliche Kosten von 1.359,58 €, insgesamt somit 2.719,16 € an. Hinzu kommen die Gerichtskosten in Höhe von 543 €, so dass sich für die erste Instanz ein Gesamtbetrag von 3.262,16 € ergibt. In zweiter Instanz fallen für jede Partei an außergerichtlichen Kosten zweimal 1.519,87 €, also 3.039,74 € an, weil diese Instanz zweimal durchlaufen wird (vgl. § 15 Abs. 2 S. 2 RVG, § 21 Abs. 1 RVG). Insgesamt betragen die außergerichtlichen Kosten in der zweiten Instanz daher 6.079,48 €. Hinzu kommen die Gerichtskosten von 724 €, die gemäß §§ 35, 37 GKG nur einmal erhoben werden. Die Kosten zweiter Instanz betragen daher insgesamt 6.803,48 €. Im Revisionsverfahren VIII ZR 36/08 sind Gerichtskosten nicht erhoben worden. Bei jeder Partei fallen jedoch außergerichtliche Kosten in Höhe von 2.054,18 € an, insgesamt 4.108,36 €. Für den gesamten Rechtsstreit errechnet sich somit ein Kostenbetrag von 14.174 €, so dass der Beschwerdewert von mehr als 20.000 € nicht erreicht wird.

BallDr. HesselDr. Bünger
Dr. MilgerDr. Fetzer