Verlustigerklärung nach Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde; Kostenauferlegung
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte nahm die Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts Köln zurück. Der BGH erklärte das Rechtsmittel daraufhin für verlustig und legte die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde dem Beklagten gemäß §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO auf. Der Streitwert wurde auf 3.000 € festgesetzt. Es handelt sich um eine verfahrensrechtliche Kostenentscheidung.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde nach Rücknahme für verlustig erklärt; Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurücknahme einer Nichtzulassungsbeschwerde kann dazu führen, dass das Rechtsmittel vom Gericht für verlustig erklärt wird.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde für verlustig erklärt, können dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels auferlegt werden; die Kostenfestsetzung richtet sich u. a. nach §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO.
Für die Entscheidung über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde ist ein Streitwert festzusetzen, anhand dessen die Kostenlast zu bemessen ist.
Die gerichtliche Erklärung der Verlustigkeit bedarf eines ausdrücklichen Beschlusses und bewirkt die formelle Beendigung des Rechtsmittels in verfahrensrechtlicher Hinsicht.
Vorinstanzen
vorgehend LG Köln, 29. Juni 2017, Az: 10 S 38/17, Beschluss
vorgehend LG Köln, 18. Mai 2017, Az: 10 S 38/17, Beschluss
vorgehend AG Köln, 18. Januar 2017, Az: 214 C 165/16, Urteil
Tenor
Der Beklagte wird, nachdem er die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den am 29. Juni 2017 ergangenen Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Köln zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde werden ihm auferlegt (§§ 565, 516 Abs. 3 ZPO).
Streitwert: 3.000 €.