Wohnraummietvertrag: Entsprechende Anwendung des Grundsatzes "Kauf bricht nicht Miete" bei Personenverschiedenheit von Wohnungsvermieter und veräußerndem Eigentümer
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wendet sich gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Herausgabe- und Mietrechtsstreit. Streitgegenstand ist, ob § 566 Abs. 1 BGB entsprechend anzuwenden ist, wenn Vermieter und veräußernder Eigentümer verschiedene Personen sind. Der BGH verwirft die Beschwerde, weil die Frage im Verfahren nicht entscheidungserheblich ist und der Kläger seine Eigentümerstellung nicht nachgewiesen hat.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet verworfen; Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers.
Abstrakte Rechtssätze
Zur Zulassung der Revision ist erforderlich, dass die Sache rechtsgrundsätzliche Bedeutung hat, zur Fortbildung des Rechts beiträgt oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient; offen gelassene Rechtsfragen rechtfertigen die Zulassung nicht, wenn sie nicht entscheidungserheblich sind.
Bei Herausgabeansprüchen nach § 985 BGB muss der Kläger seine Aktivlegitimation durch Nachweis der Eigentümerstellung substantiiert darlegen; fehlen hierzu ausreichende Belege, ist der Anspruch abzuweisen.
Die entsprechende Anwendung von § 566 Abs. 1 BGB bei Personenverschiedenheit von Vermieter und veräußerndem Eigentümer ist eine grundsätzlich zu prüfende, aber höchstrichterlich nicht abschließend geklärte Frage; ihre bloße Erörterung rechtfertigt keine Revisionszulassung ohne Entscheidungserheblichkeit.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, wenn weder eine divergence der Rechtsprechung noch entscheidungserhebliche Verfahrensverstöße (z. B. Verletzung des rechtlichen Gehörs) dargelegt sind, die die Zulassung der Revision erforderlich machen.
Zitiert von (6)
4 zustimmend · 2 neutral
Vorinstanzen
vorgehend LG München I, 8. Mai 2012, Az: 14 S 2114/12
vorgehend AG München, 18. Januar 2012, Az: 472 C 6108/11
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 8. Mai 2012 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 6.540,48 €.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.
1. Die Zulassung der Revision ist weder im Hinblick auf eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch zur Fortbildung des Rechts geboten (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 Alt. 1 ZPO).
Zwar ist die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine entsprechende Anwendung der Ausnahmeregelung des § 566 Abs. 1 BGB (vgl. Senatsurteile vom 14. Oktober 1981 - VIII ZR 331/80, NJW 1982, 221 unter 3 b cc; vom 22. Mai 1989 - VIII ZR 192/88, BGHZ 107, 315, 319 f. [jeweils zu § 571 BGB aF]; vom 9. Juli 2008 - VIII ZR 280/07, NJW 2008, 2773 Rn. 12) bei Personenverschiedenheit von Vermieter und veräußerndem Eigentümer in Betracht kommt, höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt (offen gelassen im Senatsurteil vom 20. Januar 2010 - VIII ZR 84/09, NJW-RR 2010, 1095 Rn. 16; ohne nähere Begründung verneint in BGH, Urteil vom 22. Oktober 2003 - XII ZR 119/02, NJW-RR 2004, 657 unter [II] 2 c [zu § 571 BGB aF]).
Gleichwohl kommt eine Zulassung der Revision wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts nicht in Betracht. Denn diese Rechtsfrage ist vorliegend nicht entscheidungserheblich. Die auf § 985 BGB - und hilfsweise auf § 546 BGB - gestützte Klage hat schon deswegen keinen Erfolg, weil der Kläger trotz Bestreitens der Beklagten seine Aktivlegitimation nicht nachgewiesen hat. Den vom Kläger zum Nachweis seiner Eigentümerstellung vorgelegten Unterlagen lässt sich - wie das Berufungsgericht in seinem im angefochtenen Beschluss in Bezug genommenen Hinweisbeschluss vom 2. April 2012 rechtsfehlerfrei und unbeanstandet festgestellt hat - nicht entnehmen, dass auch die streitgegenständliche Wohnung an ihn veräußert worden ist.
2. Die Zulassung der Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) geboten. Weder liegt eine Divergenz zum Urteil des Oberlandesgerichts Celle (OLGR 2000, 164 f.) vor noch sind dem Berufungsgericht die von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Verfahrensverstöße (Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG) unterlaufen. Darüber hinaus fehlt es auch insoweit an der Entscheidungserheblichkeit der beanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts, so dass auch aus diesem Grund eine Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht eröffnet ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2003 - V ZR 187/02, NJW 2003, 3205 unter II 1 b bb mwN).
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
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