Nichtzulassungsbeschwerde: Beiordnung eines Notanwalts nach Mandatsniederlegung der beauftragten Rechtsanwälte
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Notanwalts nach Mandatsniederlegung der bisherigen Anwälte, um eine von ihm gewünschte Nichtzulassungsbeschwerdebegründung vorzulegen. Entscheidend ist, ob § 78b ZPO eine Beiordnung zum Zwecke der Umsetzung mandantenseitiger Vorstellungen rechtfertigt. Der BGH verneint dies und weist den Antrag zurück, weil die Nichtzulassungsbeschwerde ausschließlich von einem beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt verantwortet zu begründen ist und eine derartige Beiordnung die Zulassungsbeschränkung sowie die Eigenverantwortung des Anwalts unterlaufen würde.
Ausgang: Antrag auf Beiordnung eines beim BGH zugelassenen Rechtsanwalts zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Notanwalts nach § 78b ZPO ist nicht gerechtfertigt, wenn allein bezweckt wird, die rechtlichen Erwägungen des Mandanten in die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde umzusetzen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde darf nach den gesetzlichen Vorschriften nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet werden; dieser trägt die Verantwortung für die Fassung des Begründungsschriftsatzes.
Eine Beiordnung, die die Zulassungsbeschränkung unterläuft, widerspricht dem Zweck der Zulassungspflicht, nämlich die Rechtspflege durch eine leistungsfähige und in Revisionssachen besonders qualifizierte Anwaltschaft zu stärken und den Bundesgerichtshof vor unzulässigen Rechtsmitteln zu entlasten.
Die Eigenverantwortung des Rechtsanwalts steht einer Beiordnung zu dem Zweck entgegen, dem Mandanten inhaltliche Kontrolle über die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zu verschaffen.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend OLG Stuttgart, 17. April 2012, Az: 6 U 178/10, Urteil
vorgehend LG Stuttgart, 15. September 2010, Az: 21 O 390/09
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Anwälte, die für den Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und auch begründet hatten, haben wegen Differenzen über den Inhalt der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung das Mandat niedergelegt. Der Kläger beantragt nunmehr die Beiordnung eines Notanwalts, um dem Senat eine seinen Vorstellungen entsprechende Nichtzulassungsbeschwerdebegründung unterbreiten zu können.
II.
Mit dem vom Kläger angestrebten Ziel kann die Bestellung eines Notanwalts nach § 78b ZPO nicht gerechtfertigt werden. Die Nichtzulassungsbeschwerde darf nach den gesetzlichen Vorschriften nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet werden; er trägt die Verantwortung für ihre Fassung. Die Beiordnung eines am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts allein zu dem Zweck, die rechtlichen Überlegungen des Klägers zur Grundlage eines Begründungsschriftsatzes zu machen, würde dem Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung zuwiderlaufen, der darin besteht, die Rechtspflege durch eine leistungsfähige und in Revisionssachen besonders qualifizierte Anwaltschaft zu stärken, die Rechtsuchenden kompetent zu beraten und den Bundesgerichtshof von unzulässigen Rechtsmitteln zu entlasten. Auch stünde eine solche Beiordnung im Widerspruch zur Eigenverantwortung des Rechtsanwalts (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. November 1994 - XI ZR 96/94, NJW 1995, 537; vom 20. Juni 2006 - VI ZR 255/05, VersR 2007, 132 Rn. 3).
| Ball | Dr. Achilles | Dr. Fetzer | |||
| Dr. Milger | Dr. Schneider |