Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen – EU-Recht klärt Zulassungsfragen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wendet sich gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des OLG Hamm. Das Beschwerdegericht verwirft die Beschwerde, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht (mehr) vorliegen. Entscheidungsrelevant seien zwischenzeitliche EuGH- und Senatsentscheidungen (BMW Bank; VIII ZR 58/23), daher bestehe keine Aussicht auf Erfolg. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet verworfen; Zulassungsgründe liegen nicht (mehr) vor
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung entfällt, soweit die entscheidungserheblichen Rechtsfragen bereits durch den EuGH und den BGH verbindlich geklärt sind.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zu verwerfen, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht (mehr) vorliegen und eine Revision in der Sache keine Aussicht auf Erfolg hat.
Eine weitergehende Begründung des Beschlusses über die Nichtzulassung der Revision kann unterbleiben, wenn sie zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung nicht geeignet ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Vorinstanzen
vorgehend OLG Hamm, 10. Mai 2021, Az: I-18 U 89/20
vorgehend LG Dortmund, 27. Mai 2020, Az: 5 O 252/19
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. Mai 2021 wird zurückgewiesen.
Die von der Beschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht (mehr) vor. Insbesondere soweit die Beschwerde im Hinblick auf die - in den im Aussetzungsbeschluss des Senats vom 7. März 2023 in Bezug genommenen Beschlüssen genannten - europarechtlichen Fragestellungen die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) geltend macht, ist für eine hierauf gestützte Zulassung der Revision kein Raum (mehr). Die insoweit entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Dezember 2023 (C-38/21, C-47/31, C-232/21, NJW 2024, 809 - BMW Bank) sowie das auf dieser Grundlage ergangene Senatsurteil vom 25. September 2024 (VIII ZR 58/23, ZIP 2024, 2601) entschieden und damit geklärt. Die Erwägungen in der Beschwerde geben - auch unter Berücksichtigung der nachträglichen, aufgrund des Hinweises des Senats auf die beabsichtigte Fortführung des Verfahrens eingegangenen Stellungnahme im Schriftsatz vom 11. April 2024 - keinen Anlass, davon abzuweichen. Eine Revision des Klägers hätte auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 21.684,24 €.
Dr. Bünger Dr. Schmidt Dr. Matussek
Messing Dr. Böhm