Verfahrensabtrennung in Revisionsverfahren
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich mit Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revisionen und gegen den Kostenansatz. Der BGH trennte das gegen Beklagte 2 gerichtete Verfahren nach §145 ZPO ab und gab es an den gemäß Geschäftsverteilungsplan zuständigen VIa. Zivilsenat ab. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen Beklagte 1 wurde zurückgewiesen; Kostenentscheidung zugunsten der Beklagten erging.
Ausgang: Verfahren gegen Beklagte 2 abgetrennt und an zuständigen Senat abgegeben; Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision gegen Beklagte 1 zurückgewiesen; Klägerin trägt Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Abtrennung nach § 145 ZPO ist auch im Revisionsverfahren zulässig, wenn die abgetrennten Teile Ansprüche betreffen, über die unabhängig voneinander entschieden werden kann.
Die Abtrennung kann geboten sein, um den Anspruch der Parteien auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) zu wahren, wenn nach dem Geschäftsverteilungsplan ein anderer Senate zuständig ist.
Die durch eine Abtrennung entstehende Erhöhung von Gerichts- und Rechtsanwaltskosten steht einer Abtrennung grundsätzlich nicht entgegen, wenn sonst die Zuständigkeitsregelungen verletzt würden.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO (grundsätzliche Bedeutung, Fortbildung des Rechts oder Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung) nicht vorliegen; eine summarische Zurückweisung mit Verweis auf § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO ist möglich.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Hamm, 22. Juni 2023, Az: I-28 U 38/22
vorgehend LG Münster, 10. März 2022, Az: 8 O 281/21
Tenor
1. Das gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Beschwerdeverfahren wird - nach Anhörung der Parteien - abgetrennt und an den hierfür zuständigen VIa. Zivilsenat abgegeben.
Diese Verfahrenstrennung ist aus sachlichen Gründen geboten (§ 145 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine auch im Revisionsverfahren zulässige Abtrennung gemäß § 145 ZPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. November 2006 - XII ZR 97/04, FamRZ 2007, 124 unter II 3 a; vom 23. Oktober 2018 - VIII ZR 156/16, juris Rn. 6) setzt voraus, dass die einzelnen Verfahrensteile Ansprüche betreffen, über die unabhängig voneinander entschieden werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 2015 - X ARZ 61/15, NJW-RR 2015, 957 Rn. 13; vom 23. Oktober 2018 -VIII ZR 156/16, aaO; vom 15. Juni 2021 -VI ZR 67/20, juris Rn. 1). Dies ist im Verhältnis der Klägerin zu den beiden Beklagten, bei denen es sich um einfache Streitgenossen handelt, der Fall.
Da zur Entscheidung der gegen die Beklagte zu 2 gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen, die den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei einem Kraftfahrzeug mit Dieselmotor zum Gegenstand haben, nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs (2023, Teil A, I, VIa) der VIa. Zivilsenat zuständig ist - was dieser auf Anfrage auch bejaht und sich zur Übernahme des Verfahrens bereit erklärt hat -‚ ist eine Abtrennung dieses Verfahrens zur Wahrung des Anspruchs der Parteien auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) geboten, so dass - entgegen dem Einwand der Klägerin - die hiermit einhergehende Erhöhung von Gerichts- und Rechtsanwaltskosten einer Abtrennung nicht entgegensteht.
2. Die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Juli 2023 wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
3. Die Klägerin hat die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin der Beklagten zu 1 zu tragen (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO).
4. Der Wert dieses Beschwerdeverfahrens beträgt bis 50.000 €
Dr. Bünger Kosziol Dr. Schmidt
Dr. Matussek Dr. Böhm