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BGH·VIII ZR 165/24·27.01.2026

Erneutes Ablehnungsgesuch verworfen; Anhörungsrüge und Berichtigung zurückgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtRichterablehnung/BefangenheitsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte stellte ein erneutes Ablehnungsgesuch gegen eine BGH-Richterin, erhob eine Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss und beantragte die Berichtigung des Tatbestands. Das Ablehnungsgesuch wurde als offensichtlich unzulässig verworfen. Die Anhörungsrüge wurde als unbegründet zurückgewiesen. Eine Berichtigung des angeblichen Tatbestands blieb erfolglos; Verfahren gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten nicht erstattungsfähig.

Ausgang: Erneutes Ablehnungsgesuch als offensichtlich unzulässig verworfen; Anhörungsrüge und Berichtigungsantrag zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ablehnungsgesuch gegen eine Richterin ist offensichtlich unzulässig, wenn es nur Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind.

2

Fehlen objektiv geeigneter Umstände, bedarf es für die Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs nicht der Einholung einer dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richterin.

3

Eine Anhörungsrüge nach § 69a GKG ist unbegründet, wenn das Gericht das Vorbringen umfassend geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet hat.

4

Beschlüsse über Erinnerungen nach § 66 GKG enthalten keinen Tatbestand im Sinne der ZPO; eine Berichtigung einer solchen Entscheidungsform ist nicht zu gewähren, soweit die für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen richtig und vollständig dargestellt sind.

5

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nach § 69a Abs. 6 GKG nicht erstattet.

Relevante Normen
§ 69a Abs. 2 Satz 1 GKG§ 66 GKG§ 69a Abs. 6 GKG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 28. Oktober 2025, Az: VIII ZR 165/24, Beschluss

vorgehend LG Frankfurt, 27. Februar 2024, Az: 2-11 S 236/20

vorgehend AG Frankfurt, 27. Februar 2024, Az: 33 C 2054/16 (51)

Tenor

Das erneute Ablehnungsgesuch des Beklagten gegen die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Böhm wird als unzulässig verworfen.

Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2025 wird zurückgewiesen.

Der Antrag des Beklagten, den Tatbestand des Senatsbeschlusses vom 28. Oktober 2025 zu berichtigen, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das erneute Ablehnungsgesuch des Beklagten gegen die im Tenor bezeichnete Richterin ist offensichtlich unzulässig und deshalb von der abgelehnten Richterin zu verwerfen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. Mai 2024 - VIII ZA 14/23, juris Rn. 1; vom 3. Juni 2025 - VIII ZB 62/24, juris Rn. 1 mwN).

2

Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig (BVerfGE 153, 72 Rn. 2; 159, 147 Rn. 2; Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2024 - VIII ZA 5/24, juris Rn. 2; vom 3. Juni 2025 - VIII ZB 62/24, aaO Rn. 2). So verhält es sich hier. Objektive Gründe, die geeignet erscheinen könnten, vom Standpunkt des Beklagten bei vernünftiger Betrachtung aller Umstände die Befürchtung zu erwecken, die abgelehnte Richterin hätte der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenübergestanden, sind auch mit der erneuten Eingabe des Beklagten weder aufgezeigt noch sonst erkennbar (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2024 - VIII ZA 5/24, aaO; vom 3. Juni 2025 - VIII ZB 62/24, aaO). Der Einholung einer dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richterin bedarf es insoweit nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2024 - VIII ZA 5/24; aaO; vom 3. Juni 2025 - VIII ZB 62/24, aaO).

II.

3

Der Senat hat durch Beschluss vom 28. Oktober 2025 das Ablehnungsgesuch des Beklagten gegen die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Böhm als unzulässig verworfen und den als Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs mit Kostenrechnung vom 24. September 2025 (Kassenzeichen 780025133668) auszulegenden Antrag des Beklagten auf Niederschlagung der Kosten für das Revisionsverfahren zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Anhörungsrüge.

4

Die Anhörungsrüge ist - ungeachtet der Frage der rechtzeitigen Einlegung (§ 69a Abs. 2 Satz 1 GKG) - jedenfalls unbegründet, weil der Senat in dem Beschluss vom 28. Oktober 2025 das Vorbringen des Beklagten umfassend geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet hat.

III.

5

Der Antrag des Beklagten, den Tatbestand des Senatsbeschlusses vom 28. Oktober 2025 zu berichtigen, bleibt ohne Erfolg. Abgesehen davon, dass ein Beschluss, mit dem über eine Erinnerung nach § 66 GKG entschieden wird, keinen Tatbestand im Sinne der Zivilprozessordnung enthält, sondern lediglich eine kurze Begründung (vgl. Zimmermann in Dörndorfer/Schmidt/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 6. Aufl., § 66 GKG Rn. 43), ist diese vorliegend in Bezug auf die für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen weder unrichtig noch unvollständig.

IV.

6

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (BGH, Beschlüsse vom 3. November 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 5; vom 15. August 2023 - I ZB 22/23, juris Rn. 5; jeweils mwN). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 69a Abs. 6 GKG).

7

Mit einer Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Angelegenheit, die keine neuen Gesichtspunkte enthalten, kann der Beklagte nicht rechnen.

Dr. Böhm