Prozesskostenhilfe für Rechtsverteidigung in der Revision bewilligt, weitergehender Antrag zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe; das Beschwerdegericht bewilligte PKH nach §119 Abs.1 S.2 ZPO für die Rechtsverteidigung in der Revisionsinstanz und ordnete Rechtsanwalt Dr. Nassall bei. Ein weitergehender Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin wurde zurückgewiesen. Die Entscheidung beschränkt die Hilfe auf die Verteidigung in der Revision, da nur hierfür die Voraussetzungen vorlagen.
Ausgang: PKH für die Rechtsverteidigung in der Revisionsinstanz bewilligt; weitergehender PKH-Antrag zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO kann für die Rechtsverteidigung in der Revisionsinstanz bewilligt werden.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann auf bestimmte Verfahrensabschnitte oder konkrete Verfahrensaufgaben beschränkt werden.
Das Gericht kann bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung der Verteidigung beigeordnet werden.
Ein weitergehender Antrag auf Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder die beantragte Hilfe nicht erforderlich erscheint.
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin, 20. Juni 2022, Az: 66 S 232/21
vorgehend AG Lichtenberg, 6. September 2021, Az: 13 C 28/21
Tenor
Der Klägerin wird - unter Zurückweisung ihres weitergehenden Prozesskostenhilfeantrags - für die Rechtsverteidigung in der Revisionsinstanz (§ 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO) Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. Nassall beigeordnet.
Dr. Bünger Kosziol Wiegand Dr. Matussek Messing