Nichtzulassungsbeschwerde: Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin richtete eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG. Streitpunkt war insbesondere die grundsätzliche Bedeutung kaufrechtlicher Fragen und eine mögliche Haftung beim Betrieb einer Rohrleitungsanlage (§ 2 Abs. 1 HaftPflG). Der BGH wies die Beschwerde zurück, da keine der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vorliegen. Von näherer Begründung wurde gemäß § 544 Abs. 6 ZPO abgesehen; die Klägerin trägt die Kosten.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung verworfen; Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Bei der Prüfung der Zulassung der Revision sind sowohl kaufrechtliche als auch haftungsrechtliche Einwände daraufhin zu beurteilen, ob sie die genannten Zulassungsgründe erfüllen; bloße Streitigkeiten um Auslegung oder Anwendung konkreter Normen genügen nicht ohne Weiteres.
Das Revisionsgericht kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer näheren Begründung der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde absehen.
Trifft die Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der unterlegenen Partei aufzuerlegen (vgl. § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).
Vorinstanzen
vorgehend OLG Nürnberg, 18. Dezember 2020, Az: 4 U 3620/19
vorgehend LG Regensburg, 3. September 2019, Az: 82 O 772/15 (15)
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. Dezember 2020 wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Das gilt sowohl unter den von der Nichtzulassungsbeschwerde vornehmlich geltend gemachten kaufrechtlichen Gesichtspunkten als auch für eine etwaige Haftung der Beklagten beim Betrieb einer Rohrleitungsanlage, die die Nichtzulassungsbeschwerde unter dem Blickwinkel des § 2 Abs. 1 HaftPflG geltend macht. Dies hat auf Anfrage auch der für Wasserrechtssachen zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mitgeteilt.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Nebeninterventionen zu tragen (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO).
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 316.985,75 €.
Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Dr. Matussek Dr. Reichelt