Verfahrenstrennung im Revisionsverfahren gegen einfache Streitgenossen: Mögliche Kostenentscheidung gegenüber einem Streitgenossen nach übereinstimmender Erledigungserklärung und nach Unterbrechung des Verfahrens gegenüber dem anderen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin hatte gegen zwei einfache Streitgenossen auf Zahlung der EEG‑Umlage geklagt; der Anspruch gegen Beklagte zu 1 war erfolgreich, gegen Beklagte zu 2 erfolglos. Nach Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Beklagten zu 2 und einer Erledigungserklärung der Parteien gegenüber Beklagte zu 1 entschied der Senat, das Revisionsverfahren gegen Beklagte zu 2 gemäß §145 Abs.1 ZPO abzutrennen. Die Abtrennung soll die endgültige Entscheidung im Verhältnis zur Beklagten zu 1 ermöglichen, weil das Verfahren gegen die Beklagte zu 2 nach §240 ZPO unterbrochen ist und die Einheitlichkeit der Kostenentscheidung eine Gesamt‑Kostenentscheidung derzeit verhindert.
Ausgang: Abtrennung des Revisionsverfahrens gegen die Beklagte zu 2 gemäß § 145 Abs. 1 ZPO angeordnet und unter gesondertem Aktenzeichen fortgeführt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Abtrennung von Verfahrensteilen nach § 145 Abs. 1 ZPO ist im Revisionsverfahren zulässig, wenn die einzelnen Verfahrensteile Ansprüche betreffen, über die unabhängig voneinander entschieden werden kann.
Die Verfahrenstrennung kann geboten sein, um eine im Verhältnis einer Partei abschließende Entscheidung (insbesondere auch eine Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO) zu ermöglichen, wenn andere Verfahrensteile vorübergehend nicht entschieden werden können.
Die Unterbrechung des Verfahrens nach § 240 Satz 1 ZPO verhindert eine verfahrensabschließende Entscheidung für den unterbrochenen Teil, sodass eine Gesamtentscheidung über Kosten wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung erschwert sein kann.
Das Gericht kann die Verfahrenstrennung von Amts wegen anordnen, wenn sachliche Gründe vorliegen, etwa unterschiedliche Verfahrensstände der Streitgenossen (z. B. Erledigungserklärung gegenüber einem und Unterbrechung gegenüber dem anderen).
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 23. Oktober 2018, Az: VIII ZR 156/16, Beschluss
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 5. Juli 2016, Az: 9 U 156/15, Urteil
vorgehend LG Hamburg, 13. November 2015, Az: 304 O 20/15, Urteil
nachgehend BGH, 23. Oktober 2018, Az: VIII ZR 156/16, Beschluss
Tenor
Das Revisionsverfahren wird, soweit es die Revision der Klägerin gegen die Beklagte zu 2 betrifft, gemäß § 145 Abs. 1 ZPO von Amts wegen abgetrennt und unter dem Aktenzeichen VIII ZR 317/18 fortgeführt.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung der EEG-Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (im Folgenden: EEG) in Anspruch. Ihre Klage hat gegen die Beklagte zu 1 Erfolg gehabt, nicht jedoch gegen die Beklagte zu 2. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin gegen die Beklagte zu 2 ihren Klageantrag, die Beklagte zu 1 ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Nach zunächst erfolgter Anordnung vorläufiger Insolvenzverwaltung ist über das Vermögen der Beklagten zu 2 nunmehr durch Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 15. Oktober 2018 (525 IN 2/17) das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten zu 1 ist durch Beschluss des Amtsgerichts Chemnitz vom 26. September 2017 (10 IN 97/17) mangels Masse abgelehnt worden.
Nach einem Hinweis des Senats haben die Klägerin und die Beklagte zu 1 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Parteien sind darauf hingewiesen worden, dass für diesen Fall eine Abtrennung des Verfahrens gegen die Beklagte zu 2 beabsichtigt ist.
II.
Die Verfahrenstrennung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt (§ 145 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
1. Eine auch im Revisionsverfahren zulässige Abtrennung gemäß § 145 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2006 - XII ZR 97/04, FamRZ 2007, 124 unter II 3 a) setzt voraus, dass die einzelnen Verfahrensteile Ansprüche betreffen, über die unabhängig voneinander entschieden werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2015 - X ARZ 61/15, NJW-RR 2015, 957 Rn. 13). Dies ist im Verhältnis der Klägerin zu den beiden Beklagten, bei denen es sich um einfache Streitgenossen handelt, der Fall.
2. Die Verfahrenstrennung dient der beschleunigten Erledigung im Verhältnis der Klägerin zur Beklagten zu 1. Diesbezüglich kann das Verfahren nach wirksamer übereinstimmender Erledigungserklärung durch eine Entscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO beendet werden. Einer solchen Kostenentscheidung für das gesamte Verfahren steht derzeit jedoch der auch bei einfachen Streitgenossen geltende Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2013 - VIII ZB 45/12, NJW 2013, 2361 Rn. 19) entgegen. Bezüglich der Beklagten zu 2 ist das Verfahren gemäß § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen, so dass keine verfahrensabschließende Entscheidung ergehen kann. Um im Verhältnis der Klägerin zur Beklagten zu 1 das Revisionsverfahren abschließen zu können, ist daher eine Verfahrenstrennung geboten.
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