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BGH·VIII ZR 155/10·27.10.2010

Räumungsprozess bei Wohnraummiete: Einstweilige Einstellung der Räumungsvollstreckung in der Revisionsinstanz

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Berufungsurteil im Revisionsverfahren einstweilen einzustellen. Der BGH weist den Antrag zurück, weil die Beklagte in der Berufungsinstanz keinen Antrag auf Vollstreckungsschutz nach § 712 ZPO gestellt hat. Ohne Vortrag, dass dies unzumutbar oder unmöglich war oder neue Gründe vorliegen, ist eine Einstellung nach § 719 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen Unterlassens eines §712 ZPO-Antrags in der Berufungsinstanz abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO setzt voraus, dass die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringt und kein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht.

2

Der Schuldner kann sich auf die Gefahr eines nicht zu ersetzenden Nachteils nur berufen, wenn er in der Berufungsinstanz einen Antrag auf Vollstreckungsschutz nach § 712 ZPO gestellt hat; hat er dies versäumt, kommt eine Einstellung nach § 719 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht in Betracht.

3

Ausnahmsweise ist eine Einstellung nach § 719 Abs. 2 ZPO möglich, wenn dem Schuldner in der Berufungsinstanz aus besonderen Gründen die Stellung eines § 712 ZPO-Antrags nicht möglich oder nicht zumutbar war oder wenn nachträglich neue Gründe entstanden sind.

4

Fehlt jeglicher Vortrag zu Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit oder neuen nachträglichen Gründen, ist der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zurückzuweisen.

Relevante Normen
§ 712 ZPO§ 719 Abs 2 ZPO§ 711 Satz 1 ZPO§ 719 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Hamburg, 10. Juni 2010, Az: 334 S 46/09, Urteil

vorgehend AG Hamburg-St. Georg, 5. August 2009, Az: 919 C 101/09

Tenor

Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil der Zivilkammer 34 des Landgerichts Hamburg vom 10. Juni 2010 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das Berufungsgericht hat die Beklagte unter Bewilligung einer Räumungsfrist bis zum 31. Oktober 2010 verurteilt, die von ihr bewohnte Wohnung zu räumen und an die Klägerin herauszugeben; dabei hat es eine Abwendungsbefugnis nach § 711 Satz 1 ZPO ausgesprochen. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. Die Beklagte hat Revision eingelegt und beantragt, die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen.

II.

2

Der Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist nicht begründet und daher zurückzuweisen.

3

Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und wenn nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 ZPO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich der Schuldner jedoch nur dann auf die Gefahr eines nicht zu ersetzenden Nachteils berufen, wenn er bereits in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat der Schuldner dies versäumt, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht in Betracht (Senatsbeschlüsse vom 27. Oktober 2004 - VIII ZR 215/04, GE 2004, 1523 unter II mwN.; vom 19. Oktober 2005 - VIII ZR 208/05, WuM 2005, 735 unter II 1; vom 18. August 2008 - VIII ZR 215/08, WuM 2008, 612 Rn. 3). Eine Ausnahme gilt allenfalls dann, wenn es dem Schuldner im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar war, einen Antrag nach § 712 ZPO zu stellen, oder wenn sich nachträglich neue Gründe ergeben haben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. August 2004 - VIII ZR 178/04, WuM 2004, 553 unter [II] 1 mwN sowie vom 13. März 2007 - VIII ZR 2/07, WuM 2007, 209 Rn. 4).

4

Hier hat die Beklagte in der Berufungsinstanz keinen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt. Dafür, dass ihr die Stellung eines solchen Antrags nicht möglich oder nicht zumutbar war, ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich.

BallHermannsDr. Bünger
Dr. FrellesenDr. Milger