PKH-Antrag für Revisionsverteidigung abgelehnt wegen Tragbarkeit der Kosten
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die Revision der Beklagten. Der BGH lehnte den Antrag wegen fehlender Bedürftigkeit ab: Nach Prüfung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sind die Kosten der Revisionsvertretung von rund 1.534,15 € tragbar. Maßgeblich war §115 Abs.4 ZPO; Anwaltsgebühren wurden nach VV RVG geschätzt.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Revisionsverteidigung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung notwendiger Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die Partei die zur Rechtsvertretung erforderlichen Kosten nicht aus eigenen Mitteln tragen kann (Bedürftigkeit).
Prozesskostenhilfe wird gemäß §115 Abs.4 ZPO nicht gewährt, wenn die voraussichtlich aufzubringenden Kosten der Prozessführung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Partei in vier Monatsraten beziehungsweise durch Vermögensanteile nicht übersteigen.
Zu den Kosten der Prozessführung gehören auch die Vergütungen für die Beauftragung eines Rechtsanwalts in der Revisionsinstanz; diese sind nach den Vorschriften des VV RVG zu schätzen.
Bei der Prüfung der PKH sind persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse der Partei maßgeblich und die Schätzung der Anwaltskosten hat Verfahrensgebühr, Terminsgebühr, Auslagenpauschale und Umsatzsteuer zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Celle, 29. Juni 2022, Az: 3 U 16/22
vorgehend LG Hannover, 26. November 2021, Az: 5 O 202/20
nachgehend BGH, 20. Dezember 2023, Az: VIII ZR 153/22, Urteil
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die Revision der Beklagten wird abgelehnt.
Gründe
Die Voraussetzungen für die Bewilligung - hier notwendiger (§ 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO) - Prozesskostenhilfe liegen nicht vor, weil die Klägerin nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten ihrer Rechtsverteidigung in der Revisionsinstanz aufbringen kann. Denn nach § 115 Abs. 4 ZPO wird Prozesskostenhilfe nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen. Dies ist vorliegend der Fall.
Zu den Kosten der Prozessführung zählen für die Klägerin als Rechtsmittelbeklagte diejenigen der Beauftragung eines Revisionsanwalts (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2018 - IX ZR 66/18, BeckRS 2018, 16129 Rn. 1; vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. Juli 1988 - IVb ZR 19/88, FamRZ 1988, 1153 unter II), welche unter Zugrundelegung eines Streitwerts in Höhe von bis 5.000 € einen Betrag von 1.534,15 € ergeben (2,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3208 VV RVG, 1,5 Terminsgebühr nach Nr. 3210 VV RVG, Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG sowie Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG).
| Dr. Bünger | Dr. Schmidt | Dr. Matussek | |||
| Dr. Liebert | Wiegand |