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BGH·VIII ZR 150/20·08.02.2022

Wohnraummiete bei preisgebundenem Wohnraum: Rückforderung von Betriebskostenvorauszahlungen bei unzureichender Belegeinsicht

ZivilrechtMietrechtNebenkostenrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte Rückforderung geleisteter Betriebskostenvorauszahlungen aus einer Betriebskostenabrechnung und rügte unzureichende Einsicht in Abrechnungsunterlagen. Der Senat hielt die Klage derzeit für unbegründet und verwies darauf, dass vor einer Rückforderung die gerichtliche Durchsetzung der Einsicht in die Belege zu erwirken ist. Die Revision wurde mangels Zulassungsvoraussetzungen und ohne Erfolgsaussicht nach § 552a ZPO zurückgewiesen.

Ausgang: Revision des Klägers mangels Zulassungs- und Erfolgsaussicht nach § 552a ZPO zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Klage auf Rückforderung geleisteter Betriebskostenvorauszahlungen, die auf einer behaupteten unzureichenden Belegeinsicht beruht, setzt in der Regel voraus, dass der Kläger zuvor oder gleichzeitig die Durchsetzung eines Anspruchs auf Einsicht in die Abrechnungsunterlagen verfolgt oder dies gerichtlich geltend macht.

2

Ein Hinweisbeschluss, wonach eine materielle Klage 'derzeit unbegründet' erscheint, begründet keine Pflicht, diese Formulierung in die Entscheidungsformel des Zurückweisungsbeschlusses aufzunehmen.

3

Die Revision ist nach § 552a Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat.

4

Rechtliche Erwiderungen nach einem Hinweisbeschluss, die sich nicht inhaltlich mit dessen Ausführungen auseinandersetzen, reichen nicht aus, um die Aussichtslosigkeit der Revision zu beseitigen.

Relevante Normen
§ 556 BGB§ 29 Abs 2 S 1 NMV§ 8 Abs 4 WoBindG§ 552a Satz 1 ZPO§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 552a Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 26. Oktober 2021, Az: VIII ZR 150/20, Beschluss

vorgehend LG München I, 14. Mai 2020, Az: 31 S 7015/19

vorgehend AG München, 26. April 2019, Az: 461 C 21735/17

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I - 31. Zivilkammer - vom 14. Mai 2020 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 1.971,35 € festgesetzt.

Gründe

1

1. Die Revision ist gemäß § 552a Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht vorliegen und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 26. Oktober 2021 Bezug genommen (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO).

2

Die im Anschluss an den Hinweis des Senats erfolgten Ausführungen der Revision im Schriftsatz vom 23. Dezember 2021 geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Die Revision hat lediglich geltend gemacht, eine Rücknahme des Rechtsmittels könne deshalb nicht erfolgen, weil der Senat in seinem Hinweisbeschluss zum Ausdruck gebracht habe, dass die Klage derzeit unbegründet sei; dies werde in dem Zurückweisungsbeschluss ausdrücklich auszusprechen sein. Gegen den Inhalt des Hinweisbeschlusses hat sich die Revision nicht gewandt.

3

2. Es ist - anders als die Revision meint - auch nicht in die Entscheidungsformel des vorliegenden Zurückweisungsbeschlusses aufzunehmen, dass die Klage lediglich als "derzeit unbegründet" abgewiesen wird.

4

Zwar hat der Senat in seinem Hinweisbeschluss ausgeführt, die im laufenden Mietverhältnis auf unzureichend gewährte Einsicht in die - die Position "Hauswart" betreffenden - Abrechnungsunterlagen für die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2014 gestützte Klage auf Rückforderung der erbrachten Betriebskostenvorauszahlungen sowie auf Rückerstattung der geleisteten Nachzahlungen sei derzeit nicht begründet. Damit hat der Senat lediglich die rechtsfehlerfreien Erwägungen des Berufungsgerichts aufgegriffen, wonach der Kläger zunächst darauf zu verweisen ist, auf Belegeinsicht zu klagen. Anders als die Revision meint, ist es nicht geboten, die begehrte Einschränkung in die Entscheidungsformel aufzunehmen (vgl. BGH, Urteile vom 21. Januar 2009 - VIII ZR 62/08, NJW 2009, 1139 Rn. 12; vom 28. September 2000 - VII ZR 57/00, NJW-RR 2001, 310 unter II 2 a; BVerfG, NJW 2003, 3759; Stein/Jonas/Althammer, ZPO, 23. Aufl., § 322 Rn. 246; Wieczorek/Schütze/Büscher, ZPO, 4. Aufl., § 322 Rn. 203; jeweils mwN). Einer Korrektur der im Tenor des Berufungsurteils ausgesprochenen Klageabweisung bedarf es daher nicht.

Dr. FetzerKosziolWiegand
Dr. SchneiderDr. Liebert