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BGH·VIII ZR 149/21·03.12.2024

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen wegen weggefallener Zulassungsgründe

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügt die Nichtzulassung der Revision gegen ein OLG-Urteil und beruft sich insbesondere auf europarechtliche Fragestellungen von grundsätzlicher Bedeutung. Das BGH hat die Beschwerde zurückgewiesen, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht (mehr) vorliegen. Insbesondere seien die streitentscheidenden europarechtlichen Fragen durch ein EuGH-Urteil und ein Senatsurteil hinreichend geklärt. Eine weitere Begründung wurde unter Hinweis auf § 544 Abs. 6 ZPO unterlassen.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet abgewiesen; Zulassungsgründe durch EuGH- und Senatsrechtsprechung entfallen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen oder entfallen.

2

Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO besteht nicht mehr, wenn die für die Entscheidung maßgeblichen europarechtlichen Fragen durch ein EuGH-Urteil und eine höchstrichterliche Entscheidung geklärt sind.

3

Eine auf europarechtliche Klärungsbedürftigkeit gestützte Zulassung der Revision ist ausgeschlossen, soweit die betreffenden Rechtsfragen bereits durch den EuGH und die Rechtsprechung des BGH entschieden sind.

4

Der BGH kann von einer weitergehenden Begründung absehen, wenn diese nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO nicht zur Klärung der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision beitragen würde.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 10. Mai 2022, Az: VIII ZR 149/21, Beschluss

vorgehend BGH, 8. März 2022, Az: VIII ZR 149/21, Beschluss

vorgehend OLG Stuttgart, 18. Mai 2021, Az: 6 U 28/21

vorgehend LG Stuttgart, 23. Dezember 2020, Az: 8 O 482/20

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart - 6. Zivilsenat - vom 18. Mai 2021 wird zurückgewiesen.

Die von der Beschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht (mehr) vor. Insbesondere soweit die Beschwerde im Hinblick auf die - im Aussetzungsbeschluss des Senats vom 10. Mai 2022 genannten - europarechtlichen Fragestellungen die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) geltend macht, ist für eine hierauf gestützte Zulassung der Revision kein Raum (mehr). Die insoweit entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Dezember 2023 (C-38/21, C-47/31, C-232/21, NJW 2024, 809 - BMW Bank) sowie das auf dieser Grundlage ergangene Senatsurteil vom 25. September 2024 (VIII ZR 58/23, ZIP 2024, 2601) entschieden und damit geklärt. Die Erwägungen in der Beschwerde geben - auch unter Berücksichtigung der nachträglichen, aufgrund des Hinweises des Senats auf die beabsichtigte Fortführung des Verfahrens eingegangenen Stellungnahme im Schriftsatz vom 11. April 2024 - keinen Anlass, davon abzuweichen. Eine Revision des Klägers hätte auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 48.150,73 €.

Dr. Bünger Dr. Schmidt Dr. Matussek

Messing Dr. Böhm