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BGH·VIII ZR 146/22·10.01.2023

Nichtzulassungsbeschwerde nach Rücknahme für verlustig erklärt; Kosten und Streitwertfestsetzung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin hat ihre Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Teilversäumnis- und Endurteil des OLG Karlsruhe zurückgenommen; das Rechtsmittel wurde ihr daraufhin für verlustig erklärt und die Kosten auferlegt. Der BGH setzte den Gegenstandswert des Verfahrens auf bis zu 80.000 € fest und lehnte eine Reduzierung aufgrund teilweiser Unstatthaftigkeit der Beschwerde ab. Hinsichtlich eines kontradiktorischen Klageteils verwies der Senat darauf, dass spätere Umstände ohne Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu einer abweichenden Bewertung führen.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde nach Rücknahme für verlustig erklärt; Kostenauferlegung und Streitwertfestsetzung bis 80.000 €

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde nach Einlegung zurückgenommen, kann das Gericht das Rechtsmittel für verlustig erklären und dem Beschwerdeführer die Kosten auferlegen (vgl. §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO).

2

Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts einer Nichtzulassungsbeschwerde ist auf den Umfang der angegriffenen Entscheidung abzustellen; die teilweise Unstatthaftigkeit der Beschwerde rechtfertigt nicht ohne Weiteres eine Herabsetzung auf den Mindeststreitwert.

3

Für die Bewertung eines kontradiktorischen Teils des Berufungsurteils ist auf die vom Berufungsgericht im Rahmen seines tatrichterlichen Schätzungsermessens getroffenen Feststellungen abzustellen; nachträglich eingetretene Umstände bis zur Einlegung der Beschwerde begründen ohne entsprechende Feststellungen keinen anderen Bewertungsmaßstab.

4

Bei der Streitwertfestsetzung eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens sind die einzelnen Prozessrechtsverhältnisse gesondert zu berücksichtigen und der Wert entsprechend aufzuteilen.

Relevante Normen
§ 565 ZPO§ 516 Abs. 3 ZPO§ 47 GKG§ 539 Abs. 1, 3 ZPO§ 338 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Karlsruhe, 24. Mai 2022, Az: 25 U 386/21

vorgehend LG Offenburg, 11. Juni 2021, Az: 4 O 159/17, Urteil

Tenor

Die Klägerin wird, nachdem sie die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das am 24. Mai 2022 verkündete Teilversäumnis- und Endurteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 25. Zivilsenat in Freiburg - zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.

Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde werden ihr auferlegt (§§ 565, 516 Abs. 3 ZPO).

Der Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf bis 80.000 € festgesetzt (§ 47 GKG; bezüglich des Prozessrechtsverhältnisses zur Beklagten zu 1 auf bis 45.000 € und bezüglich des Prozessrechtsverhältnisses zur Beklagten zu 2 auf bis 22.000 €). Entgegen der im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin vom 4. November 2022 vertretenen Auffassung rechtfertigt der Umstand, dass die in vollem Umfang eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde teilweise nach § 539 Abs. 1, 3, § 338 ZPO unstatthaft gewesen ist, nicht die Festsetzung eines geringeren Streitwerts, insbesondere nicht die Festsetzung lediglich des Mindeststreitwerts von bis zu 500 €. Auch ist hinsichtlich des mit der Beschwerde ebenfalls angegriffenen kontradiktorischen Teils des Berufungsurteils (teilweise Abweisung der Klage durch unechtes Versäumnisurteil) bezüglich der erstrebten Rückzahlung des Kaufpreises unter Abzug einer - von dem Berufungsgericht im Rahmen des ihm zustehenden tatrichterlichen Schätzungsermessens (vgl. hierzu Senatsurteil vom 29. September 2021 - VIII ZR 111/20, BGHZ 231, 149 Rn. 52 ff.) bestimmten - Nutzungsentschädigung nicht auf die in dem vorgenannten Schriftsatz angeführten nachträglich bis zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde eingetretenen Umstände abzustellen, da dies - unabhängig von dem Fehlen dahingehender Feststellungen - nicht im Einklang mit den Grundsätzen des vom Berufungsgericht zutreffend herangezogenen Senatsbeschlusses vom 12. Oktober 2021 (VIII ZR 255/20, NJW 2022, 194) stünde.

Dr. Bünger Dr. Schmidt Dr. Matussek Dr. Reichelt Dr. Böhm