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BGH·VIII ZR 139/10·03.05.2011

Wohnraummiete: Bereicherungsansprüche des Vermieters aus einem fehlerhaften Nebenkostenguthaben nach Ablauf der Abrechnungsfrist

ZivilrechtMietrechtBereicherungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Vermieter begehrte die Rückerstattung eines irrtümlich in der Nebenkostenabrechnung ausgewiesenen Guthabens nach Ablauf der Abrechnungsfrist. Streitfrage war, ob § 556 Abs. 3 BGB auch bereicherungsrechtliche Rückforderungen ausschließt. Der BGH bestätigt, dass nach Fristablauf Korrekturen zu Lasten des Mieters ausgeschlossen sind, auch kein Anspruch aus § 812 BGB besteht. Die Revision wurde mangels Aussicht auf Erfolg zurückzuweisen; das Verfahren erledigte sich durch Revisionsrücknahme.

Ausgang: Revision des Vermieters mangels Aussicht auf Erfolg zurückzuweisen; kein Rückforderungsanspruch für das irrtümliche Nebenkostenguthaben nach Fristablauf

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach Ablauf der Abrechnungsfrist nach § 556 Abs. 3 BGB ist der in der Nebenkostenabrechnung ausgewiesene Saldo in der Regel nicht mehr zu Lasten des Mieters zu berichtigen.

2

Die Präklusionswirkung des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB erstreckt sich auch auf bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB für irrtümlich ausgewiesene Guthaben.

3

Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch ist nur dann nicht durch die Präklusion ausgeschlossen, wenn besondere Umstände vorliegen, die nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Ausnahme rechtfertigen.

4

Eine Aufrechnung des Mieters mit einem bereicherungsrechtlichen Erstattungsanspruch gegen Vermieterforderungen ist ausgeschlossen, wenn die Abrechnung nach Ablauf der Frist nicht mehr zu dessen Ungunsten berichtigt werden kann.

Relevante Normen
§ 556 Abs 3 S 3 BGB§ 812 Abs 1 BGB§ 552a ZPO§ 556 Abs. 3 Satz 3 BGB§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB§ 556 Abs. 3 Satz 2 BGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Bremen, 21. April 2010, Az: 1 S 304/09

vorgehend AG Bremen, 14. Oktober 2009, Az: 17 C 217/09

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision gemäß § 552a ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Gründe

1

1. Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht (mehr). Das Berufungsgericht hat die Revision beschränkt auf die Frage zugelassen, ob der Ausschluss von Nachforderungen aus einer mietvertraglichen Nebenkostenabrechnung nach Fristablauf gemäß § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB auch einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch wegen eines versehentlich zu hoch angesetzten Vorauszahlungsbetrags in der Nebenkostenabrechnung erfasst. Der Senat hat mit Urteil vom 30. März 2011 - VIII ZR 133/10 (zur Veröffentlichung bestimmt) entschieden, dass der Vermieter nach Ablauf der Abrechnungsfrist Nachforderungen auch dann nicht mehr stellen darf, wenn in der ursprünglichen, inhaltlich fehlerhaften Nebenkostenabrechnung zugunsten des Mieters ein Guthaben ausgewiesen wurde. Für den bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB gilt nichts anderes. Auch insoweit kann der Vermieter auf Grund der Präklusionswirkung des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB einen irrtümlich errechneten Guthabenbetrag aus einer Nebenkostenabrechnung nicht zurückfordern.

2

2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Der Beklagten steht ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Rückerstattung des Guthabensbetrags von 124,51 € gegen den Kläger nicht zu. Nach Ablauf der Jahresfrist aus § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB ist der Saldo der Nebenkostenabrechnung gemäß § 556 Abs. 3 Satz 3 keiner Korrektur zum Nachteil des Mieters mehr zugänglich. Anders als in der vorgenannten Senatsentscheidung bietet der vorliegende Fall keine Anhaltspunkte dafür, dass es dem Kläger hier nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt sein könnte, die Beklagte an ihrer Nebenkostenabrechnung festzuhalten. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht die Aufrechnung der Beklagten mit einem bereicherungsrechtlichen Erstattungsanspruch gegen den Anspruch des Klägers auf teilweise Kautionsrückzahlung zurückgewiesen.

3

3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Ball Dr. Milger Dr. Hessel

Dr. Fetzer Dr. Bünger

Hinweis:

Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

BallDr. HesselDr. Bünger
Dr. MilgerDr. FetzerHinweis: