Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: Neuer Vortrag zur Streitwertbemessung
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte rügt einen Senatsbeschluss und macht geltend, die vereinbarte Miete sei eine Warmmiete, wodurch die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO überschritten würde. Der Senat verwirft die Anhörungsrüge als unbegründet und betont, dass für die Nichtzulassungsbeschwerde auf den Stand der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen ist. Neue, hiervon abweichende Wertangaben im Beschwerdeverfahren sind unzulässig; unstreitiges Parteivorbringen im Berufungsurteil hat Beweiswirkung nach § 314 ZPO. Der Beklagte hat auch kein Tatbestandsberichtigungsverfahren nach § 320 ZPO betrieben.
Ausgang: Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss zurückgewiesen; Beklagter trägt die Kosten des Verfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Für die Bewertung der Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht maßgeblich; maßgeblich sind die zu diesem Zeitpunkt dargelegten tatsächlichen Angaben zum Streitwert.
Im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist es unzulässig, durch neues Vorbringen nachträglich von den in der Berufungsinstanz maßgeblichen Tatsachenangaben abzuweichen, um dadurch die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten.
Feststellungen im Berufungsurteil, die unstreitiges beiderseitiges Parteivorbringen i.S.v. § 559 Abs. 1 ZPO wiedergeben, haben nach § 314 ZPO Beweiswirkung für das mündliche Parteivorbringen in der Berufungsinstanz.
Ein abweichendes Vorbringen, das den Feststellungen des Berufungsurteils widerspricht, bleibt unbeachtlich, wenn der Betroffene diese Feststellungen nicht durch ein Tatbestandsberichtigungsverfahren nach § 320 ZPO beseitigt hat.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 8. Dezember 2015, Az: VIII ZR 129/15, Beschluss
vorgehend LG Köln, 21. Mai 2015, Az: 1 S 308/09
vorgehend AG Köln, 20. September 2009, Az: 217 C 160/09
Tenor
Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 8. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Gründe
Die gemäß § 321a Abs. 1 und 2 ZPO statthafte und fristgerecht erhobene Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Entgegen der Auffassung des Beklagten hat keine Veranlassung bestanden, sich mit seinem Instanzvorbringen zu befassen, es habe sich bei der mit der Klägerin vereinbarten Miete nicht um eine Kaltmiete nebst Betriebskostenvorauszahlung, sondern um eine einheitliche Warmmiete gehandelt, deren Ansatz zu einem Überschreiten der Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO geführt hätte. Insoweit gilt vielmehr:
Entscheidend für die Bewertung der Beschwer einer Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, und zwar nach Maßgabe der dem Parteivorbringen zu diesem Zeitpunkt zugrunde liegenden tatsächlichen Angaben zum Wert (BGH, Beschlüsse vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12, NJW-RR 2013, 1402 Rn. 3; vom 18. Dezember 2014 - III ZR 221/13, juris Rn. 2; jeweils mwN). Hieran anknüpfend ist es dem Beklagten verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf hiervon abweichende Angaben zu berufen, um darüber die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2014 - III ZR 221/13, aaO; vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12, aaO; vom 26. November 2009 - III ZR 116/09, NJW 2010, 681 Rn. 5). Auf die Berücksichtigung einer solchen unzulässigen Korrektur der tatsächlichen Angaben zum Wert zielt die Anhörungsrüge indes ab.
Das Berufungsgericht hat im angefochtenen Urteil sowohl unter Bezugnahme auf die Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils als auch anschließend noch einmal eigenständig festgestellt, dass sich die zwischen den Parteien vereinbarte Miete aus einer Grundmiete in Höhe von 405,71 € und einer Nebenkostenvorauszahlung von 112,48 € zusammensetzt. Dieses aus dem Berufungsurteil ersichtliche unstreitige beiderseitige Parteivorbringen im Sinne von § 559 Abs. 1 ZPO zum Inhalt der zwischen den Parteien bestehenden Mietzahlungsvereinbarungen erbringt nach § 314 ZPO den Beweis für das mündliche Parteivorbringen in der Berufungsinstanz, hier also die Vereinbarung nicht einer Warmmiete, sondern einer Kaltmiete zuzüglich abzurechnender Betriebskostenvorauszahlungen.
Der Einwand des Beklagten, dies stehe zu seinem aus den Akten ersichtlichen abweichenden Vorbringen im Widerspruch, ist unbeachtlich. Denn er hat es unterlassen, die insoweit auch sein Vorbringen betreffenden und mit der Beweiswirkung des § 314 ZPO ausgestatteten Feststellungen im Berufungsurteil in der erforderlichen Weise durch ein Tatbestandsberichtigungsverfahren nach § 320 ZPO zu beseitigen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 2007 - II ZR 334/04, NJW-RR 2007, 1434 Rn. 11; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 12. Aufl., § 559 Rn. 16; jeweils mwN). Ohne Erfolg macht der Beklagte darüber hinaus geltend, dass die Feststellungen des Berufungsgerichts im angefochtenen Urteil im Widerspruch zu den Ausführungen im vorausgegangenen, durch das Senatsurteil vom 20. Juni 2012 (VIII ZR 268/11, NJW-RR 2012, 977) aufgehobenen Berufungsurteil vom 11. November 2010 stünden; daraus werde zugleich deutlich, dass das Berufungsgericht in Wirklichkeit Feststellungen zur Art der zu zahlenden Miete nicht habe treffen wollen und auch nicht getroffen habe. Das geht schon deshalb fehl, weil durch die kassatorische Wirkung, die der vom Senat erkannten Aufhebung und Zurückverweisung zukommt, das Urteil vom 11. November 2010 rechtlich nicht mehr existent ist. An seine Stelle ist vielmehr das vorliegend mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffene Berufungsurteil vom 21. Mai 2015, und zwar unter Einschluss der darin zweifelsfrei getroffenen tatsächlichen Feststellungen zur unstreitig vereinbarten Art der Mietzahlung, getreten.
| Dr. Milger | Dr. Achilles | Kosziol | |||
| Dr. Hessel | Dr. Schneider |