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BGH·VIII ZR 127/24·23.01.2025

Anhörungsrüge gegen Zurückweisung der Erinnerung zum Kostenansatz verworfen

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte richtete Eingaben gegen die Zurückweisung seiner Erinnerung gegen den Kostenansatz und diese wurden als Anhörungsrüge nach § 69a GKG ausgelegt. Der BGH verwirft die Anhörungsrüge als unzulässig, weil die Eingaben die angegriffene Entscheidung nicht bezeichneten und kein entscheidungserhebliches Übergehen von Vortrag darlegten. Auch als Gegenvorstellung enthalten die Eingaben keine durchgreifenden Einwendungen gegen den Kostenansatz. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Anhörungsrüge des Beklagten gegen die Zurückweisung seiner Erinnerung mangels ordnungsgemäßer Begründung als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eingaben gegen eine Erinnerungsentscheidung, gegen die nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG keine Beschwerde statthaft ist, sind als Anhörungsrüge nach § 69a Abs. 1 GKG auszulegen.

2

Die Anhörungsrüge nach § 69a Abs. 1 GKG ist nur zulässig, wenn sie die angegriffene Entscheidung bezeichnet und konkret darlegt, inwiefern das Gericht das rechtliche Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

3

Eine Anhörungsrüge ist unzulässig, wenn der Rügevortrag keine Umstände nennt, aus denen sich ergibt, dass entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen wurde.

4

Eine Gegenvorstellung gegen eine Kostenentscheidung bietet nur dann Anlass zur Abänderung, wenn sie substanzielle, gegen den Kostenansatz selbst gerichtete und durchgreifende Einwendungen enthält.

5

Verfahren nach § 69a GKG sind gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nach § 69a Abs. 6 GKG nicht erstattet.

Relevante Normen
§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG§ 69a Abs. 1 GKG§ 69a Abs. 1 Satz 5 GKG§ 69a Abs. 6 GKG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 8. Januar 2025, Az: VIII ZR 127/24, Beschluss

vorgehend BGH, 7. Januar 2025, Az: VIII ZR 127/24, Beschluss

vorgehend BGH, 9. Dezember 2024, Az: VIII ZR 127/24, Beschluss

vorgehend AG Bad Kreuznach, 7. Juni 2021, Az: 22 C 46/21

Tenor

Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 8. Januar 2025 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 8. Januar 2025 hat der Senat die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 4. Dezember 2024 (Kassenzeichen 780024156337) zurückgewiesen. Dagegen richten sich die Eingaben des Beklagten vom 16. Januar 2025, die nachfolgend noch ergänzt wurden.

II.

2

1. Da gegen die Erinnerungsentscheidung des Bundesgerichtshofs nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG eine Beschwerde nicht statthaft ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. November 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 2; vom 15. August 2023 - I ZB 22/23, juris Rn. 2), sind die Eingaben des Beklagten als Anhörungsrüge im Sinne von § 69a Abs. 1 GKG auszulegen.

3

2. Die Anhörungsrüge ist mangels ordnungsgemäßer Begründung unzulässig. Nach § 69a Abs. 1 Satz 5 GKG muss die Rüge die angegriffene Entscheidung bezeichnen und darlegen, dass das Gericht den Anspruch des Erinnerungsführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Diesen Anforderungen wird die Eingabe des Beklagten nicht gerecht.

4

Der Beklagte hat keine Umstände vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass bei der Entscheidung über die Erinnerung entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen wurde.

III.

5

Auch soweit die Eingaben des Beklagten als Gegenvorstellung zu werten sein sollten, gibt diese, ihre Zulässigkeit unterstellt, keinen Anlass zur Abänderung der angegriffenen Entscheidung. Denn die Eingaben enthalten - nach wie vor - keine durchgreifenden Einwendungen gegen den angegriffenen Kostenansatz.

IV.

6

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (BGH, Beschlüsse vom 3. November 2021 - I ZB 28/21, aaO Rn. 5; vom 15. August 2023 - I ZB 22/23, aaO Rn. 5; vom 7. Juli 2021 - VIII ZB 97/20, juris Rn. 8; jeweils mwN). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 69a Abs. 6 GKG).

7

Mit einer Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Angelegenheit, die keine neuen Gesichtspunkte enthalten, kann der Beklagte nicht rechnen.

Dr. Böhm