Anhörungsrüge gegen Zurückweisung der Erinnerung gegen Kostenansatz als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte rügt den Senatsbeschluss vom 9.12.2024, mit dem seine Erinnerung gegen den Kostenansatz des BGH zurückgewiesen wurde. Mangels statthafter Beschwerde sind seine Eingaben als Anhörungsrüge nach § 69a Abs. 1 GKG zu behandeln. Die Rüge ist unzulässig, weil die Entscheidung nicht hinreichend bezeichnet und keine darlegbaren Verletzungen des rechtlichen Gehörs vorgetragen werden. Auch als Gegenvorstellung enthalten die Eingaben keine durchgreifenden Einwendungen gegen den Kostenansatz; das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Ausgang: Anhörungsrüge gegen Zurückweisung der Erinnerung gegen Kostenansatz als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Gegen eine Entscheidung über die Erinnerung nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG ist keine Beschwerde statthaft; entsprechende Eingaben sind als Anhörungsrüge nach § 69a Abs. 1 GKG auszulegen.
Die Anhörungsrüge nach § 69a Abs. 1 GKG ist unzulässig, wenn sie die angegriffene Entscheidung nicht hinreichend bezeichnet und nicht darlegt, dass das rechtliche Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde.
Eine Anhörungsrüge ist unzulässig, wenn der Rügever keine Umstände vorträgt, aus denen sich ergibt, dass entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen wurde.
Eine als Gegenvorstellung zu wertende Eingabe rechtfertigt nur dann eine Abänderung der Kostenentscheidung, wenn sie substantielle und durchgreifende Einwendungen gegen den konkreten Kostenansatz enthält.
Das Verfahren nach § 69a GKG ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 9. Dezember 2024, Az: VIII ZR 127/24, Beschluss
vorgehend AG Bad Kreuznach, 7. Juni 2021, Az: 22 C 46/21
nachgehend BGH, 8. Januar 2025, Az: VIII ZR 127/24, Beschluss
nachgehend BGH, 23. Januar 2025, Az: VIII ZR 127/24, Beschluss
Tenor
Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2024 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 9. Dezember 2024 hat der Senat die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 22. November 2024 (Kassenzeichen 780024154858) zurückgewiesen. Dagegen richten sich die Eingaben des Beklagten vom 18./19. Dezember 2024, ergänzt durch weitere Eingaben vom 20. Dezember 2024 bis 7. Januar 2025.
II.
1. Da gegen die Erinnerungsentscheidung des Bundesgerichtshofs nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG eine Beschwerde nicht statthaft ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. November 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 2; vom 15. August 2023 - I ZB 22/23, juris Rn. 2), sind die Eingaben des Beklagten als Anhörungsrüge im Sinne von § 69a Abs. 1 GKG auszulegen.
2. Die Anhörungsrüge ist mangels ordnungsgemäßer Begründung unzulässig. Nach § 69a Abs. 1 Satz 5 GKG muss die Rüge die angegriffene Entscheidung bezeichnen und darlegen, dass das Gericht den Anspruch des Erinnerungsführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Diesen Anforderungen werden die Eingaben des Beklagten nicht gerecht.
Der Beklagte hat keine Umstände vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass bei der Entscheidung über die Erinnerung entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen wurde.
III.
Auch soweit die Eingaben des Beklagten als Gegenvorstellung zu werten sein sollten, gibt diese, ihre Zulässigkeit unterstellt, keinen Anlass zur Abänderung der angegriffenen Entscheidung. Denn die Eingaben enthalten - nach wie vor - keine durchgreifenden Einwendungen gegen den angegriffenen Kostenansatz.
IV.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (BGH, Beschlüsse vom 3. November 2021 - I ZB 28/21, aaO Rn. 5; vom 15. August 2023 - I ZB 22/23, aaO Rn. 5; vom 7. Juli 2021 - VIII ZB 97/20, juris Rn. 8; jeweils mwN). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 69a Abs. 6 GKG).
Mit einer Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Angelegenheit, die keine neuen Gesichtspunkte enthalten, kann der Beklagte nicht rechnen.
| Dr. Böhm | |