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BGH·VIII ZR 126/21·05.04.2022

Internationaler Warenkauf: Zurückbehaltungsrecht gegenüber der Zahlungsforderung bei verspäteter Mängelrüge

ZivilrechtKaufrechtInternationaler Warenkauf (CISG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin erhob Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem internationalen Kaufrechtsstreit über angebliche HACCP-Verstöße. Der BGH wies die Beschwerde zurück, weil die Frage weder grundsätzliche Bedeutung hat noch einer Vorabentscheidung des EuGH bedarf. Die Klägerin hatte die Ware abgenommen und den Mangel nicht rechtzeitig gemäß § 377 HGB/Art. 39 CISG gerügt; daher kann sie sich nicht auf den HACCP-Verstoß zur Rechtfertigung eines Zurückbehaltungsrechts oder als Kausalität für Schadenersatz berufen.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; verspätete Mängelrüge schließt Zurückbehaltungsrecht wegen HACCP-Verstoß aus

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 enthält allgemeine Lebensmittelhygienevorschriften für Lebensmittelunternehmer, regelt jedoch keine Abnahme- oder Annahmepflichten des Käufers und bietet daher keine auslegungsbedürftige Grundlage für ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV.

2

Bei Handelskäufen nach § 377 Abs. 1 HGB bzw. Art. 39 Abs. 1 CISG hat der Käufer Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung zu rügen; unterlässt er dies, verliert er die Befugnis, den Mangel zur Begründung eines Zurückbehaltungsrechts gegen die Zahlungsforderung geltend zu machen.

3

Das Versäumnis einer rechtzeitigen Mängelanzeige schließt in der Regel die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs wegen dieses Mangels aus, weil die erforderliche Kausalität zwischen Mangel und Schaden nicht nachgewiesen wird.

4

Ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV ist nur dann angezeigt, wenn die zu entscheidende Frage durch Auslegung einer einschlägigen Unionsrechtsnorm klärbar ist; bloße Verweise auf unionsrechtliche Hygieneregeln ohne konkrete auslegungsbedürftige Norm rechtfertigen keinen Vorlageverweis.

Relevante Normen
§ 377 Abs 1 HGB§ Art 39 Abs 1 UNWaVtrÜbk§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ Verordnung (EG) Nr. 852/2004 in Verbindung mit Verordnung (EG) Nr. 178/02§ Art. 267 AEUV§ 377 Abs. 1 HGB

Vorinstanzen

vorgehend OLG Celle, 15. April 2021, Az: 5 U 93/20

vorgehend LG Hildesheim, 22. Juli 2020, Az: 6 O 168/18

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 15. April 2021 wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Insbesondere ist entgegen der Auffassung der Beschwerde eine Zulassung der Revision nicht deshalb geboten, weil dem Gerichtshof der Europäischen Union im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 AEUV die Frage zur Klärung vorzulegen wäre, ob Lebensmittel abgenommen werden müssen, die "nicht nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 (i.V.m. Verordnung (EG) Nr. 178/02) hergestellt wurden und/oder deren Herstellung nach dem HACCP-Konzept nicht belegt wurde". Denn dies ist keine Frage, welche durch Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. L 139 S. 1) geklärt werden kann, da diese Verordnung lediglich allgemeine Lebensmittelhygienevorschriften für Lebensmittelunternehmer enthält (Art. 1 Abs. 1), zur Frage von (Abnahme-)Pflichten eines Käufers jedoch keine Regelung trifft. Eine entsprechend auslegungsbedürftige Bestimmung der Verordnung nennt die Nichtzulassungsbeschwerde dementsprechend auch nicht.

Zudem ist diese Frage weder für die Widerklage noch für die Klageforderung entscheidungserheblich. Die Klägerin hat die Waren abgenommen und den - vermeintlichen - Mangel eines Verstoßes gegen das "HACCP-Konzept" nach den ohne zulassungsrelevanten Rechtsfehler getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht rechtzeitig (§ 377 Abs. 1 HGB bzw. Art. 39 Abs. 1 CISG) gerügt, so dass sie sich zur Begründung eines Zurückbehaltungsrechts gegenüber der Zahlungsforderung der Beklagten nicht auf einen (etwaigen) Verstoß gegen das HACCP-Konzept berufen kann. Das Unterlassen einer entsprechenden Mangelanzeige führt zugleich dazu, dass ein etwaiger Verstoß gegen das HACCP-Konzept im Rahmen der Schadenersatzforderung der Klägerin nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ursächlich wäre.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 529.225,09 €.

Dr. Fetzer Kosziol Dr. Schmidt Wiegand Dr. Reichelt