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BGH·VIII ZR 12/24·25.02.2025

Anhörungsrüge gegen Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte erhob Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss, mit dem seine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden war. Streitpunkt war, ob er eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs hinreichend substantiiert dargelegt hat. Der BGH verwirft die Rüge als unzulässig mangels der gesetzlich verlangten Darlegung; eine inhaltliche Begründung der Rüge hält das Gericht zudem für unbegründet.

Ausgang: Anhörungsrüge gegen Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels substantiiertem Darlegungsanspruch auf rechtliches Gehör als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ist nur zulässig, wenn der Rügeführer konkret und substantiiert darlegt, inwiefern der Bundesgerichtshof eine neue und eigenständige entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) begangen hat.

2

Die bloße Wiederholung oder Vertiefung bereits vorgebrachter Argumente oder die schlichte Behauptung einer Gehörsverletzung genügt den Darlegungsanforderungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht.

3

Wird eine Beschwerdeerwiderung vorgelegt, muss der Rügeführer darlegen, dass die Zurückweisung der Beschwerde auch unter Berücksichtigung der Gegenargumente nur damit erklärt werden kann, dass bestimmtes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden ist.

4

Die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde ohne nähere Begründung (§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO) begründet für sich genommen keine eigenständige entscheidungserhebliche Gehörsverletzung.

5

Fehlt die substantiiert dargestellte Darlegung einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung, ist die Anhörungsrüge unzulässig; selbst wenn sie zulässig wäre, kann sie unbegründet sein, wenn das Revisionsgericht das Vorbringen geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet hat.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 321a Abs. 1 ZPO§ 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 321a Abs. 2 Satz 5 iVm Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO§ 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 28. Januar 2025, Az: VIII ZR 12/24

vorgehend LG Berlin, 15. Januar 2024, Az: 66 S 60/23

vorgehend AG Berlin-Kreuzberg, 22. Februar 2023, Az: 24 C 5/23

Tenor

Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 28. Januar 2025, mit dem seine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und innerhalb der Frist des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO eingelegte Anhörungsrüge ist unzulässig, weil es an der gesetzlich vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 iVm Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung durch den Senat fehlt. Unbeschadet dessen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet.

I.

2

1. Eine Anhörungsrüge gegen einen Beschluss über die Nichtzulassung der Revision ist nur zulässig, wenn mit ihr eine neue und eigenständige entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof gerügt wird (st. Rspr.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. August 2008 - 2 BvR 1516/08, juris Rn. 2; Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 2023 - VIII ZR 72/22, juris Rn. 2; vom 24. September 2024 - VIII ZR 104/23, WuM 2024, 745 Rn. 2; jeweils mwN). Daher muss die Darlegung erkennen lassen, aus welchen konkreten Gründen der Beschwerdeführer meint, die Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Dezember 2022 - VIII ZR 5/22, juris Rn. 2; vom 9. Mai 2023 - VIII ZR 72/22, aaO; jeweils mwN). Die Wiederholung und Vertiefung des bisherigen Vorbringens genügt hierfür ebenso wenig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. August 2008 - 2 BvR 1516/08, aaO; BGH, Beschlüsse vom 6. November 2014 - V ZR 322/13, juris Rn. 1; vom 9. Mai 2023 - VIII ZR 72/22, aaO) wie die schlichte Behauptung einer Gehörsverletzung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Januar 2021 - VIII ZA 6/20, juris Rn. 6; vom 24. September 2024 - VIII ZR 104/23, aaO; jeweils mwN).

3

Die vorgenannten Grundsätze gelten auch dann, wenn sich die Anhörungsrüge gegen einen Beschluss wendet, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO - wie im vorliegenden Fall - ohne nähere Begründung zurückgewiesen worden ist. Denn eine eigenständige Gehörsverletzung liegt nicht darin, dass das Revisionsgericht von einer solchen Begründung seiner Entscheidung abgesehen hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Dezember 2022 - VIII ZR 5/22, aaO Rn. 3; vom 9. Mai 2023 - VIII ZR 72/22, aaO Rn. 3; vom 24. September 2024 - VIII ZR 104/23, aaO Rn. 3; jeweils mwN).

4

Liegt - wie hier - eine Beschwerdeerwiderung vor, muss sich der Beschwerdeführer zudem mit dieser auseinandersetzen und darlegen, dass sich die Zurückweisung der Beschwerde auch unter Berücksichtigung der Argumente der Gegenseite nur damit erklären lässt, dass bestimmtes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Dezember 2022 - VIII ZR 5/22, aaO Rn. 4; vom 9. Mai 2023 - VIII ZR 72/22, aaO Rn. 9; vom 24. September 2024 - VIII ZR 104/23, aaO Rn. 10; jeweils mwN).

5

2. Ausgehend hiervon hat der Beklagte eine Gehörsverletzung durch den Senat bereits nicht hinreichend dargelegt.

6

Die Ausführungen des Beklagten beschränken sich darauf, unter Verweis auf bestimmte Darstellungen in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung vom 21. Mai 2024 eine Gehörsverletzung daraus herzuleiten, dass der Senat die dort erhobenen Rügen nicht zum Anlass genommen hat, die Revision zuzulassen. Dies genügt den vorbeschriebenen Darlegungsanforderungen nicht. Der Beklagte hat sich weder mit den von der Beschwerdeerwiderung vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt noch zeigt er konkrete Umstände auf, aus denen sich eine Gehörsverletzung durch den Senat ergeben würde.

II.

7

Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet, weil der Senat den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Zulassung der Revision das gesamte und insbesondere auch das in der Anhörungsrüge wiederholte und in Bezug genommene Vorbringen des Beklagten berücksichtigt und umfassend geprüft, dieses jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Insbesondere hat die Nichtzulassungsbeschwerde die geltend gemachten Zulassungsgründe der Grundsatzbedeutung und des Rechtsfortbildungsbedarfs hinsichtlich der von ihr angenommenen Verfassungswidrigkeit der Vorschriften über die sogenannte Mietpreisbremse nicht hinreichend darzulegen vermocht.

8

Von einer näheren Begründung wird nach § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, der im Anwendungsbereich des § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO entsprechend gilt (Senatsbeschlüsse vom 6. Dezember 2022 - VIII ZR 5/22, aaO Rn. 7; vom 9. Mai 2023 - VIII ZR 72/22, aaO Rn. 10; vom 24. September 2024 - VIII ZR 104/23, aaO Rn. 16; jeweils mwN).

Dr. Bünger Dr. Schmidt Dr. Matussek

Dr. BüngerDr. MatussekDr. Böhm
Dr. SchmidtDr. Reichelt