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BGH·VIII ZR 117/11·21.02.2012

Revision im Mietrechtsstreit: Erforderlichkeit einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Nachmietergestellung und daraus resultierender konkludenter Vertragsaufhebung

ZivilrechtMietrechtSchuldrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte legte Revision gegen die Berufungsentscheidung ein, dass ein zwischen ihm und einem Nachmieter abgeschlossener Mietvertrag das bisherige Mietverhältnis konkludent aufgehoben habe. Der BGH hält die Zulassung der Revision für unbegründet, weil die Voraussetzungen eines Zulassungsgrundes nicht vorliegen und die Frage vom Einzelfall abhängt. Die tatrichterliche Würdigung der Aufhebungswirkung sei nicht rechtsfehlerhaft. Das Verfahren wurde später durch Revisionsrücknahme erledigt.

Ausgang: Das Revisionsverfahren wurde durch Revisionsrücknahme erledigt; der Senat beabsichtigte die Zurückweisung der Revision mangels Zulassungsgründe.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision setzt das Vorliegen eines der gesetzlich bestimmten Zulassungsgründe voraus; die bloße Berufung auf ein Interesse an einheitlicher Rechtsprechung genügt nicht.

2

Ob der Abschluss eines Mietvertrags mit einem vom Mieter gestellten Nachmieter zur konkludenten Aufhebung des bisherigen Mietvertrags führt, ist vom konkreten Einzelfall abhängig und überwiegend Gegenstand tatrichterlicher Würdigung.

3

Zur Fortbildung des Rechts sind nur solche Fälle geeignet, in denen es an richtungsweisender Orientierung für die Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte fehlt; dies ist nicht gegeben, solange die allgemeinen schuldrechtlichen Voraussetzungen konkludenten Handelns geklärt sind.

4

Abweichende Entscheidungen der Instanzgerichte über die Voraussetzungen konkludenter Vertragsaufhebung begründen allein keine Zulassung der Revision zur Sicherung der Rechtseinheit, sofern keine abstrakten Leitsätze fehlen.

5

Die Feststellung einer konkludenten Vertragsaufhebung ist nur dann rechtsfehlerhaft, wenn bei der Auslegung die gesetzlichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) oder wesentliche Umstände außer Acht gelassen wurden.

Relevante Normen
§ 133 BGB§ 157 BGB§ 535 BGB§ 543 Abs 2 S 1 Nr 1 ZPO§ 543 Abs 2 S 1 Nr 2 Alt 1 ZPO§ 543 Abs 2 S 1 Nr 2 Alt 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Wiesbaden, 24. März 2011, Az: 3 S 71/10

vorgehend AG Wiesbaden, 15. Juli 2010, Az: 92 C 11210/08 (28)

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe

1

Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat die Revision "im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung" zugelassen und dies damit begründet, dass abweichende obergerichtliche Entscheidungen zur stillschweigenden Vertragsaufhebung bei Abschluss eines Mietvertrags mit einem Nachmieter bestünden. Die vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen tragen keinen der im Gesetz vorgesehenen Zulassungsgründe.

2

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Frage, ob und unter welchen Umständen mit dem Abschluss eines Mietvertrags mit einem vom Mieter gestellten Nachmieter die Aufhebung des bisherigen Mietvertrags verbunden ist, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und entzieht sich einer allgemeinen Betrachtung.

3

Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) gefordert. Der vorliegende Fall bietet keine Veranlassung zur Entwicklung höchstrichterlicher Leitsätze. Hierfür besteht nur dann ein Bedürfnis, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungsweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 292 mwN). Einer solchen Hilfestellung bedarf es vorliegend schon deswegen nicht, weil die allgemeinen schuldrechtlichen Voraussetzungen eines konkludenten Vertragsschlusses seit langem geklärt sind und vorliegend nur die - dem Tatrichter obliegende - Anwendung dieser Rechtsgrundsätze auf die Umstände des Einzelfalls in Frage steht.

4

Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist schließlich auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) geboten. Dass die Frage, ob durch den Abschluss eines Mietvertrags mit einem vom Mieter gestellten Nachmieter das bisherige Vertragsverhältnis konkludent aufgehoben wird, in der Rechtsprechung der Instanzgerichte eine unterschiedliche Bewertung erfahren hat (vgl. etwa LG Gießen, WuM 1997, 370 f., einerseits und LG Saarbrücken, WuM 1997, 37 f.), beruht letztlich auf der tatrichterlichen Würdigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls. Voneinander abweichende abstrakte Rechtssätze (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, aaO, S. 292 f.) sind hierbei nicht aufgestellt worden. Hinzu kommt, dass die vom Berufungsgericht beschriebenen unterschiedlichen tatrichterlichen Bewertungsmaßstäbe vorliegend nicht zu abweichenden Ergebnissen führen. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei einen Vollzug des neuen Mietvertrags bejaht, so dass selbst den vom Landgericht Gießen aufgestellten strengeren Anforderungen genügt wäre, wonach eine konkludente Aufhebung des bisherigen Mietverhältnisses nicht bereits mit dem Abschluss eines Mietvertrags mit dem Nachmieter, sondern erst mit dessen Vollzug anzunehmen sei.

5

3. Der Rechtsstreit ist auch in der Sache richtig entschieden worden. Die auf die Umstände des Streitfalls gestützte Beurteilung des Berufungsgerichts, die Parteien hätten das zwischen ihnen bestehende Mietverhältnis mit Abschluss des Mietvertrags zwischen dem Beklagten und dem Nachmieter durch schlüssiges Verhalten aufgehoben, hält sich im Rahmen zulässiger tatrichterlicher Würdigung und lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Entgegen der Auffassung der Revision ist dem Berufungsgericht kein Verstoß gegen die gesetzlichen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB unterlaufen. Vielmehr hat es die Begleitumstände, insbesondere die beiderseitigen Interessen der Parteien, angemessen berücksichtigt.

6

4. Der beabsichtigte Beschluss nach § 552a ZPO hat zur Folge, dass die Anschlussrevision des Klägers gemäß § 554 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung verliert. Dies gilt auch für den Fall der Rücknahme der Revision.

7

5. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Ball Dr. Milger Dr. Hessel

Dr. Fetzer Dr. Bünger

Hinweis:

Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

BallDr. HesselDr. Bünger
Dr. MilgerDr. FetzerHinweis: