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BGH·VIII ZR 115/19·17.03.2020

Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde: Beschwer des Mieters bei Abweisung der Klage auf Feststellung einer Mietminderung und auf Beseitigung von Mängeln

ZivilrechtMietrechtZivilprozessrecht (Kostenrecht)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger richteten eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Abweisung ihrer Berufung mit Anträgen auf Mängelbeseitigung und Feststellung einer 15%igen Mietminderung. Der BGH verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil der erforderliche Beschwerdewert von 20.000 € nicht erreicht ist. Maßgeblich ist die Bemessung des Beschwerdewerts insbesondere nach dem 3½-fachen Jahresbetrag der geltend gemachten Minderung; für die Gebührenfestsetzung sind die einschlägigen GKG-Vorschriften heranzuziehen.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, Kläger zu Kostentragung; Gebührenstreitwert bis 8.000 €.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist unzulässig, wenn der gesetzlich vorausgesetzte Beschwerdewert von 20.000 € nicht erreicht wird.

2

Bei Abweisung einer Klage auf Feststellung einer Mietminderung ist der Beschwerdewert nach den §§ 3, 9 ZPO grundsätzlich anhand des 3½-fachen Jahresbetrags der geltend gemachten Minderung zu bemessen.

3

Bei Abweisung einer Klage auf Beseitigung von Mängeln ist ebenso auf den 3½-fachen Jahresbetrag der wegen dieser Mängel geltend gemachten Minderung abzustellen.

4

Für die Gebührenstreitwertbemessung von Anträgen auf Mängelbeseitigung ist als Streitwert der Jahresbetrag der geltend gemachten Minderung zugrunde zu legen (§ 41 Abs. 5 Satz 1 GKG); die einzelnen Streitwerte sind zur Ermittlung des Gebührenstreitwerts zu addieren.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 3 ZPO§ 9 ZPO§ 544 Abs 2 Nr 1 ZPO§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO§ 3, 9 ZPO§ 41 Abs. 5 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend LG Lübeck, 10. April 2019, Az: 1 S 81/18

vorgehend AG Eutin, 4. September 2018, Az: 23 C 686/17

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 10. April 2019 wird als unzulässig verworfen

Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Gebührenstreitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 8.000 €.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdewert von mehr als 20.000 € gemäß § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht erreicht ist.

2

Die Kläger haben in der Berufungsinstanz mit den Anträgen zu 1-3 Beseitigung behaupteter Mängel und mit dem Antrag zu 4 die Feststellung begehrt, dass sie bis zur Beseitigung dieser behaupteten Mängel zu einer Mietminderung von 15 % der Miete berechtigt sind.

3

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Beschwer des Mieters, dessen Klage auf Feststellung einer Mietminderung wegen Mängeln der Mietsache abgewiesen worden ist, gemäß §§ 3, 9 ZPO nach dem 3 ½-fachen Jahresbetrag der Minderung zu berechnen; dasselbe gilt für die Abweisung der Klage auf Beseitigung von Mängeln, bei der gleichfalls auf den 3 ½-fachen Jahresbetrag der wegen dieser Mängel beanspruchten Minderung abzustellen ist (BGH, Beschluss vom 17. Mai 2000 - XII ZR 314/99, NJW 2000, 3142 f.). Die von der Beschwerde herangezogene Entscheidung des Senats zur Bemessung der Beschwer bei Abweisung einer Klage des Mieters auf Zustimmung zur Haltung eines Hundes betrifft demgegenüber einen völlig anderen Streitgegenstand und gibt für die Beschwer der Kläger im vorliegenden Fall nichts her.

4

Angesichts einer Miete von 892,25 € monatlich beläuft sich die geltend gemachte monatliche Minderung auf 133,84 € und der 3 ½-fache Jahresbetrag auf 5.621,28 €. Insgesamt ergibt sich daraus nach den vorstehend genannten Grundsätzen eine Beschwer von (nur) 11.242,56 € (= 2 x 5.621,28 €).

5

Der Gebührenstreitwert beträgt für die Anträge auf Mängelbeseitigung (Anträge zu 1-3) 1.606,08 € als dem Jahresbetrag der Minderung (§ 41 Abs. 5 Satz 1 GKG) und für den Antrag auf Feststellung der Minderung auf 5.621,28 € als dem 3 ½-fachen Jahresbetrag der Minderung (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Juni 2016 - VIII ZR 43/15, NZM 2016, 890 Rn. 4). Aus der Addition beider Werte ergibt sich die Gebührenstufe bis 8.000 €.

Dr. MilgerKosziolWiegand
Dr. BüngerDr. Schmidt