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BGH·VIII ZR 1/14·01.04.2014

Zwangsvollstreckung: Voraussetzungen einer einstweiligen Einstellung im Revisionsverfahren; Begriff des "unersetzlichem Nachteils"

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagten beantragten die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Einlegung der Revision. Das BGH wies den Antrag zurück. Eine Einstellung nach § 719 Abs. 2 ZPO setzt einen nicht zu ersetzenden Nachteil des Schuldners voraus; vermeidbare Nachteile schließen dies aus. Der Schuldner muss in der Berufungsinstanz regelmäßig einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt haben; Ausnahmen gelten nur bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO mangels Darlegung eines unersetzlichen Nachteils zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 719 Abs. 2 ZPO wird die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht.

2

Nachteile, die der Schuldner selbst vermeiden kann, gelten nicht als unersetzlicher Nachteil im Sinne des § 719 Abs. 2 ZPO.

3

Hat der Schuldner in der Berufungsinstanz keinen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt, kann er sich grundsätzlich nicht auf einen nicht zu ersetzenden Nachteil berufen.

4

Ausnahmsweise kommt eine Einstellung nach § 719 Abs. 2 ZPO nur in Betracht, wenn es dem Schuldner im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar war, einen Vollstreckungsschutzantrag zu stellen.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 712 ZPO§ 719 Abs 2 ZPO§ 719 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Chemnitz, 22. November 2013, Az: 6 S 24/13

vorgehend AG Chemnitz, 21. Dezember 2012, Az: 17 C 3245/11

Tenor

Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 22. November 2013 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Beklagten sind vom Berufungsgericht zur Räumung und Herausgabe des von ihnen bewohnten Grundbesitzes in C. verurteilt worden. Die Zwangsvollstreckung ist für den 4. April 2014 angesetzt.

II.

2

Der Einstellungsantrag der Beklagten ist nicht begründet.

3

1. Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil Revision eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 ZPO).

4

2. Die Beklagten haben die Voraussetzungen des § 719 Abs. 2 ZPO nicht dargetan.

5

Nicht unersetzlich sind Nachteile, die der Schuldner selbst vermeiden kann. Deswegen kann er sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nur dann darauf berufen, die Zwangsvollstreckung bringe ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil, wenn er in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat der Schuldner dies versäumt, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn es dem Schuldner im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar war, einen Vollstreckungsschutzantrag zu stellen (Senatsbeschlüsse vom 18. Juli 2012 - VIII ZR 107/12, WuM 2012, 510 Rn. 5; vom 19. August 2003 - VIII ZR 188/03, WuM 2003, 637 unter II; vom 9. August 2004 - VIII ZR 178/04, WuM 2004, 553 unter II 1 mwN).

6

Die Beklagten haben in der Berufungsinstanz keinen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt. Dafür, dass ihnen die Stellung eines solchen Antrags nicht möglich oder nicht zumutbar war, ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Dr. FrellesenDr. AchillesDr. Bünger
Dr. HesselDr. Schneider