Mieterhöhung nach Modernisierung: Revision teils verworfen, teils zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte rief die Revision gegen ein Urteil zur Modernisierungs-Mieterhöhung an. Das Revisionsgericht verwirft die Revision insoweit als unzulässig, als es um formelle Wirksamkeitsvoraussetzungen der Mieterhöhungserklärung vom 15.12.2016 geht, und weist sie im Übrigen zurück. Das Gericht hält die Bezugnahme auf die Ankündigung und das Prüfungsrecht des Mieters für ausreichend; eine Berechnung ausschließlich nach tatsächlich entstandenen Kosten rechtfertigt die Revision nicht.
Ausgang: Revision des Beklagten teilweise als unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich auf Entscheidungen erstreckt, für die die Zulassung durch das Berufungsgericht fehlt (§§ 542, 543 ZPO).
Eine Modernisierungsmieterhöhungserklärung, die auf eine frühere Ankündigung Bezug nimmt und erklärt, dass jedenfalls nicht geringere Kosten als angekündigt entstanden sind, genügt den formellen Anforderungen, soweit sie dem Mieter eine Nachprüfung der Plausibilität ermöglicht.
Die Forderung, eine nach Abschluss der Modernisierung erklärte Mieterhöhung müsse zwingend auf den tatsächlich entstandenen Kosten beruhen, steht einer wirksamen Bezugnahme auf die Ankündigung nicht entgegen, wenn dem Mieter Auskunfts- und Einsichtsrechte zur Verifikation offenstehen.
Dem Mieter ist zur Kontrolle der von dem Vermieter geltend gemachten Modernisierungskosten ein umfassendes Auskunfts- und Belegeinsichtsrecht zu gewähren; hierfür ist § 259 BGB entsprechend anwendbar bzw. analog heranzuziehen.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 21. Februar 2023, Az: VIII ZR 106/21, Beschluss
vorgehend LG Braunschweig, 6. April 2021, Az: 6 S 305/20
vorgehend AG Braunschweig, 24. November 2020, Az: 117 C 2996/19
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 6. April 2021 wird als unzulässig verworfen, soweit sie nicht die formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen der Mieterhöhungserklärung vom 15. Dezember 2016 betrifft.
Im Übrigen wird die Revision des Beklagten zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 1.000 € festgesetzt.
Gründe
1. Die Revision des Beklagten ist gemäß § 552 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, soweit sie nicht die formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen der Mieterhöhungserklärung vom 15. Dezember 2016 betrifft. Insoweit ist sie mangels Zulassung durch das Berufungsgericht nicht statthaft (§ 542 Abs. 1, § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Zur weiteren Begründung wird auf den Senatsbeschluss vom 21. Februar 2023 verwiesen. Einwände hiergegen hat die Revision nicht erhoben.
2. Im Übrigen ist die Revision des Beklagten gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird ebenfalls auf den Senatsbeschluss vom 21. Februar 2023 Bezug genommen.
Die im Anschluss an den Hinweis des Senats erfolgten Ausführungen der Revision im Schriftsatz vom 8. Mai 2023, bei der Mieterhöhungserklärung nach Abschluss der Modernisierungsmaßnahme sei - anders als bei der Ankündigung, in welcher die zu erwartende Mieterhöhung naturgemäß nur auf einen Kostenvoranschlag oder ein Kostenangebot bezogen sein könne - die Erhöhung aufgrund der tatsächlich entstandenen Kosten zu berechnen, woran es vorliegend fehle, geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.
Wie im Hinweisbeschluss des Senats ausgeführt, enthält die in der Modernisierungsmieterhöhungserklärung erfolgte Bezugnahme auf das Ankündigungsschreiben die von der Revision als fehlend bemängelte Erklärung des Vermieters, dass bei Durchführung (nur) der angekündigten Arbeiten jedenfalls nicht geringere Kosten entstanden sind. Hierdurch wird dem Mieter eine Nachprüfung der Plausibilität ermöglicht, eine Kontrolle der Angaben des Vermieters ist über das dem Mieter zustehende umfassende Auskunfts- und (Belege-)Einsichtsrecht aus § 259 BGB analog gewährleistet (vgl. hierzu Senatsurteil vom 20. Juli 2022 - VIII ZR 361/21, NJW-RR 2022, 1455 Rn. 46 ff. mwN).
| Dr. Bünger | Dr. Matussek | Dr. Böhm | |||
| Dr. Schmidt | Dr. Reichelt |