Aufrechnung mit Forderung aus zurückgenommener Klage gegen Kostenerstattungsanspruch des Beklagten; Zulässigkeit der hierauf gestützten Vollstreckungsgegenklage
KI-Zusammenfassung
Die Kläger nahmen ihre Klage zurück und setzten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Beklagten mit Forderungen aus dem zurückgenommenen Prozess auf. Das Berufungsgericht gab der von den Klägern erhobenen Vollstreckungsgegenklage statt, weil ein Teil der aufgerechneten Forderung (920 €) unstreitig war. Der BGH wies die Revision der Beklagten zurück und entschied, dass die Einrede des § 269 Abs. 6 ZPO hier nicht greift.
Ausgang: Revision der Beklagten zurückgewiesen; Vollstreckungsgegenklage der Kläger als zulässig stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die Einrede der mangelnden Kostenerstattung nach § 269 Abs. 6 ZPO kann die Zulässigkeit einer Vollstreckungsgegenklage gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss grundsätzlich verhindern, wenn die dem Kläger verbleibende Forderung im Vorprozess noch streitig ist.
Erfordert der Schutzzweck des § 269 Abs. 6 ZPO die Vermeidung einer erneuten Auseinandersetzung in derselben Sache, so entfällt dieser Schutz, soweit die dem Kläger zur Aufrechnung zur Verfügung stehende Forderung unstreitig ist.
Ist ein Teil der aufgerechneten Forderung unstreitig und übersteigt dieser die festgesetzten Kosten, so wirkt die Aufrechnung hinsichtlich dieses Teils als Erlöschen des Kostenerstattungsanspruchs nach § 389 BGB und steht der Zulässigkeit der Vollstreckungsgegenklage nicht entgegen.
Die Zulässigkeit einer Vollstreckungsgegenklage kann nicht voraussetzen, dass der Kläger den unstreitigen Teil seiner Forderung zu zahlen habe; die prozessuale Schutzfunktion des § 269 Abs. 6 ZPO ist insoweit zurückzutreten.
Vorinstanzen
vorgehend LG Koblenz, 16. März 2010, Az: 6 S 215/09, Urteil
vorgehend AG Koblenz, 7. Juli 2009, Az: 132 C 758/09
Leitsatz
Rechnet der Kläger nach Zurücknahme der Klage gegen den Kostenerstattungsanspruch des Beklagten mit einer Forderung auf, die Gegenstand der zurückgenommenen Klage war, so steht der Zulässigkeit einer hierauf gestützten Vollstreckungsgegenklage die Einrede der mangelnden Kostenerstattung nicht entgegen, wenn die Forderung des Klägers unstreitig ist (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 9. Juli 1986, VIII ZR 283/85, NJW-RR 1987, 61 und BGH, Urteil vom 24. März 1992, XI ZR 223/91, NJW 1992, 2034) .
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 16. März 2010 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte mietete im September 2004 eine Wohnung der Kläger für ihre Mitarbeiter. Das Mietverhältnis endete am 31. Dezember 2007.
Zwischen den Parteien war ein Vorprozess anhängig, in dem die Kläger rückständige Miete und Nebenkosten sowie Schadensersatzansprüche geltend machten. Im Verlauf dieses Rechtsstreits wurde die Beklagte nach Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse aus dem Handelsregister gelöscht. Die Kläger nahmen in der Folge ihre Klage zurück. Die Beklagte erwirkte daraufhin einen Kostenfestsetzungsbeschluss, in dem die der Beklagten von den Klägern zu erstattenden Kosten auf 603,93 € festgesetzt wurden. Die Kläger erklärten die Aufrechnung mit im Vorprozess eingeklagten Forderungen in Höhe von 1.379,97 € (Mietrückstände für Oktober bis Dezember 2007 und Ansprüche aus den Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2006 und 2007 abzüglich der von der Beklagten geleisteten Kaution).
Mit der hierauf gestützten Vollstreckungsgegenklage wenden sich die Kläger gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss. Die Beklagte hat die Einrede der mangelnden Kostenerstattung nach § 269 Abs. 6 ZPO erhoben und sieht die Vollstreckungsgegenklage deshalb als unzulässig an.
Das Amtsgericht hat die Vollstreckungsgegenklage als unzulässig abgewiesen. Das Landgericht hat das Urteil des Amtsgerichts auf die Berufung der Kläger abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Die Vorschrift des § 269 Abs. 6 ZPO diene dazu, den Beklagten vor der Belästigung durch eine erneute Inanspruchnahme in derselben Sache wenigstens bis zur Erstattung der ihm im Erstprozess entstandenen Kosten zu schützen. Dabei könne nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Belästigung auch darin liegen, dass sich der Beklagte im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage mit den im Erstprozess eingeklagten Ansprüchen erneut auseinandersetzen müsse. Der Anwendungsbereich des § 269 Abs. 6 ZPO sei daher im Hinblick auf seinen Schutzzweck unmittelbar oder entsprechend auch auf Fälle einer Vollstreckungsgegenklage anzuwenden. So könne der Kläger dem Kostenerstattungsanspruch des Beklagten im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage nicht wirksam mit einer nach wie vor bestrittenen Klageforderung des Vorprozesses entgegentreten, da er hierdurch das schutzwürdige Interesse des Beklagten unterlaufen könne, vor einer Kostenerstattung nicht durch eine Wiederholung derselben Klage belästigt zu werden.
Im Streitfall lägen jedoch Umstände vor, die eine andere Beurteilung rechtfertigten. Zwar hätten die Kläger mit Forderungen aufgerechnet, die bereits Gegenstand des Vorprozesses gewesen seien; diese Forderungen seien aber jedenfalls in Höhe von 920 € unstreitig. Damit sei die Beklagte im Prozess über die vorliegende Vollstreckungsgegenklage nicht erneut einer Auseinandersetzung mit der Begründetheit der von den Klägern im Vorprozess geltend gemachten Ansprüche ausgesetzt.
II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision der Beklagten zurückzuweisen ist. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Einrede mangelnder Kostenerstattung nicht durchgreifen lassen und der somit zulässigen Vollstreckungsgegenklage stattgegeben.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Beklagte des Vorprozesses einer erneuten Klage die Einrede der mangelnden Kostenerstattung nach § 269 Abs. 6 ZPO zwar grundsätzlich auch dann entgegenhalten, wenn der Kläger des Vorprozesses mit dem im Vorprozess eingeklagten Anspruch gegen den Kostenerstattungsanspruch des Beklagten aufrechnet und hierauf gestützt gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss Vollstreckungsgegenklage erhebt (Senatsurteil vom 9. Juli 1986 - VIII ZR 283/85, NJW-RR 1987, 61 unter II 2; BGH, Urteil vom 24. März 1992 - XI ZR 223/91, NJW 1992, 2034 unter 1). Denn nach dem Schutzzweck der Vorschrift darf die sachliche Berechtigung dieses Anspruchs vor Erstattung der Vorprozesskosten nicht gegen den Willen des Beklagten in einem neuen Prozess geprüft werden (BGH, Urteil vom 24. März 1992 - XI ZR 223/91, aaO).
Einer Prüfung der sachlichen Berechtigung des im Vorprozess eingeklagten Anspruchs bedarf es indessen nicht, wenn und soweit dieser Anspruch - anders als in den vom Bundesgerichtshof bislang entschiedenen Fällen - unstreitig ist. So verhält es sich hier. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die von der Revision nicht angegriffen werden, sind die Ansprüche der Kläger aus dem Mietverhältnis, die Gegenstand der zurückgenommenen Klage waren und mit denen die Kläger gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss aufgerechnet haben, jedenfalls in der die festgesetzten Kosten übersteigenden Höhe von 920 € unstreitig. Unter diesen Voraussetzungen gebietet es der Schutz der Beklagten vor einer "Belästigung" durch eine erneute Inanspruchnahme in derselben Sache nicht, das als unstreitig feststehende Erlöschen des Kostenerstattungsanspruchs (§ 389 BGB) unberücksichtigt zu lassen und die Zulässigkeit der hierauf gestützten Vollstreckungsgegenklage davon abhängig zu machen, dass die Kläger auf den erloschenen Kostenerstattungsanspruch der Beklagten ein zweites Mal zahlen.
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