Räumungsvollstreckung: Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Auszug des Mieters; unersetzlicher Nachteil des Mieters
KI-Zusammenfassung
Die Beklagten beantragten die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach ihrem Auszug aus der Wohnung. Entscheidungsfrage war, ob ihnen durch die Fortsetzung der Vollstreckung ein unersetzlicher Nachteil i.S.v. § 719 Abs. 2 ZPO droht. Der BGH hielt den Antrag für unbegründet, da kein substantiiertes Vorbringen zu einem unersetzlichen Nachteil erfolgte und keine Anhaltspunkte bestehen, dass beigetriebene Geldbeträge nicht zurückerstattet werden könnten. Zudem stand eine Einstellung nicht zu, weil das Berufungsgericht die Abwendungsbefugnis nicht entschieden hatte und die Beklagten keine Urteilsergänzung beantragten.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung mangels Darlegung eines unersetzlichen Nachteils abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO setzt voraus, dass dem Antragsteller durch die Fortsetzung der Vollstreckung ein unersetzlicher Nachteil droht; bloßer Verfahrensaufschub reicht nicht aus.
Bei Vollstreckung aus Geldforderungen ist ein unersetzlicher Nachteil nur dann glaubhaft zu machen, wenn die Gefahr besteht, dass der Gläubiger im Falle der späteren Aufhebung des Titels nicht in der Lage wäre, bereits beigetriebene Geldbeträge zurückzuerstatten.
Eine Einstellung nach § 719 Abs. 2 ZPO kommt nicht in Betracht, wenn das Berufungsgericht eine Entscheidung über eine mögliche Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO unterlassen hat und der Schuldner keinen Antrag auf Urteilsergänzung gemäß §§ 716, 321 ZPO gestellt hat.
Die Stützung der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 ZPO begründet nicht ohne weiteres einen Anspruch auf einstweilige Einstellung nach § 719 Abs. 2 ZPO, wenn ergänzende Anträge zur Abwehr der Vollstreckung nicht geltend gemacht wurden.
Vorinstanzen
vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 23. Februar 2017, Az: 7 S 5539/16
vorgehend AG Hersbruck, 23. Juni 2016, Az: 2 C 1099/15
nachgehend BGH, 14. November 2017, Az: VIII ZR 101/17, Beschluss
nachgehend BGH, 7. Februar 2018, Az: VIII ZR 101/17, Berichtigungsbeschluss
Tenor
Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 23. Februar 2017 in Verbindung mit dem Urteil des Amtsgerichts Hersbruck vom 23. Juni 2016 gegen Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen, wird abgelehnt.
Gründe
I.
Die Beklagten sind durch Urteil des Amtsgerichts zur Räumung einer Wohnung, der Beklagte zu 1, darüber hinaus zur Zahlung rückständiger Miete und Nebenkosten sowie vorgerichtlicher Kosten, jeweils nebst Zinsen, verurteilt worden. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und das Urteil des Amtsgerichts für ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar erklärt.
Die Beklagten sind unter dem Druck der drohenden Zwangsvollstreckung ausgezogen. Sie fechten die Entscheidung des Berufungsgerichts mit Ausnahme der Entscheidung über die Nebenkostenforderung (1.589,13 € nebst Zinsen) mit der Nichtzulassungsbeschwerde an.
II.
Der Einstellungsantrag der Beklagten ist unbegründet. Er richtet sich - nachdem die Beklagten ausgezogen sind und eine Räumungsvollstreckung insoweit nicht mehr möglich ist - nur noch gegen eine Vollstreckung wegen der Verurteilung zur Zahlung (einschließlich der Kosten). Insoweit ist aber weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass den Beklagten durch die Vollstreckung der Geldforderung ein unersetzlicher Nachteil (§ 719 Abs. 2 ZPO) droht; insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Gläubiger im Falle der Aufhebung des Vollstreckungstitels - etwa wegen Mittellosigkeit - nicht in der Lage sein würden, beigetriebene Geldbeträge zurückzuzahlen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZR 147/06, MDR 2007, 737).
Zudem kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 719 Abs. 2 ZPO ohnehin nicht in Betracht, wenn das Berufungsgericht eine Entscheidung über eine Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO unterlassen hat und der Schuldner daraufhin keinen Antrag auf Urteilsergänzung stellt (BGH, Beschluss vom 30. Juni 2008 - VIII ZR 98/08, WuM 2008, 613, Rn. 1, 3 mwN). So liegt der Fall hier, denn das Berufungsgericht hat die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit allein auf § 708 Nr. 10 ZPO gestützt, so dass die Beklagten wegen der übergangenen Abwendungsbefugnis (§ 711 ZPO) einen Antrag auf Urteilsergänzung (§§ 716, 321 ZPO) hätten stellen können. Diese Möglichkeit besteht auch, wenn wie hier das Berufungsgericht durch einen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO entschieden hat (BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2008 - V ZB 109/08, NJW-RR 2009, 209 Rn. 4).
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