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BGH·VIII ZB 95/11·15.11.2011

Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Räumungsurteil gegen den Wohnraummieter durch das Rechtsbeschwerdegericht im Verfahren der Zulässigkeitsprüfung für eine Berufung

ZivilrechtMietrechtZwangsvollstreckungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der BGH setzte die Zwangsvollstreckung aus einem Räumungsurteil bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde einstweilen aus und bewilligte PKH mit Beiordnung. Er prüfte die Voraussetzungen nach §§ 570, 575 ZPO: drohender unwiederbringlicher Nachteil, Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde und nicht aussichtslose Rechtsmittel. Das Gericht sah sowohl einen unersetzlichen Nachteil für den Mieter als auch begründete Erfolgsaussichten der Berufung.

Ausgang: Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde gewährt; PKH bewilligt

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Rechtsbeschwerdegericht kann im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 570 Abs. 3 i.V.m. § 575 Abs. 5 ZPO die Vollziehung einer erstinstanzlichen Entscheidung aussetzen, wenn durch Vollziehung dem Rechtsbeschwerdeführer größere Nachteile drohen, die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint und die Rechtsmittel nicht von vornherein erfolglos sind.

2

Bei der Abwägung der Nachteile ist ein unwiederbringlicher Nachteil des Vollstreckungsgegners (z. B. durch Räumung) von erheblichem Gewicht gegenüber Nachteilen des Gläubigers durch einen Vollstreckungsaufschub.

3

Die Zulässigkeit und Begründetheit der Rechtsbeschwerde kann sich darauf stützen, dass das Berufungsgericht eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Unrecht abgelehnt hat, wenn es die an den Prozessbevollmächtigten zu stellenden Sorgfaltsanforderungen (etwa bei der Akteneinsicht) überspannt hat.

4

Bei Räumungsurteilen wegen Zahlungsrückstands ist bei der Prüfung der Erfolgsaussichten zu berücksichtigen, ob die vom erstinstanzlichen Gericht zugestandene Mietminderung deutlich zu niedrig bemessen ist, da eine höhere Mietminderung den zur fristlosen Kündigung erforderlichen Rückstand entfallen lassen kann.

Relevante Normen
§ 522 Abs 1 S 4 ZPO§ 570 Abs 3 Halbs 1 ZPO§ 574 Abs 2 Nr 2 ZPO§ 575 Abs 5 ZPO§ 535 BGB§ 536 BGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Berlin, 30. August 2011, Az: 65 S 145/11, Urteil

vorgehend AG Charlottenburg, 17. Februar 2011, Az: 214 C 290/10, Urteil

Tenor

Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 17. Februar 2011 - 240 C 290/10 - wird einstweilen bis zur Entscheidung des Senats über die Rechtsbeschwerde des Beklagten eingestellt.

Dem Beklagten wird für das Verfahren der Rechtsbeschwerde Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. N. bewilligt.

Gründe

1

Das Rechtsbeschwerdegericht kann im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 570 Abs. 3, Halbs. 1 ZPO in Verbindung mit § 575 Abs. 5 ZPO auch die Vollziehung einer Entscheidung der ersten Instanz aussetzen, wenn durch die Vollziehung dem Rechtsbeschwerdeführer größere Nachteile drohen als dem Gegner, die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint und die Rechtsmittel des Rechtsbeschwerdeführers nicht von vornherein ohne Erfolgsaussicht sind (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 48/02, NJW 2002, 1658 unter II 1 und 2; Senatsbeschluss vom 6. August 2003 – VIII ZB 77/03, WuM 2003, 509). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.

2

Durch die Vollstreckung des Räumungsurteils würde einerseits dem Beklagten ein unwiederbringlicher Nachteil entstehen; andererseits drohen der Klägerin durch einen Aufschub der Vollstreckung bis zu der Entscheidung des Senats über die bereits begründete Rechtsbeschwerde keine wesentlichen Nachteile.

3

Die nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde erscheint nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig und im Übrigen auch begründet. Die Rechtsbeschwerdebegründung zeigt auf, dass der Beklagte innerhalb der Frist zur Stellung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die versäumte Berufungsbegründung nachgeholt und das Berufungsgericht eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Unrecht abgelehnt hat, weil es die an den Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu stellenden Sorgfaltsanforderungen bezüglich der beantragten Akteneinsicht überspannt hat.

4

Die vom Beklagten eingelegte Berufung hat nach dem gegenwärtigen Stand schon deshalb weitgehende Aussicht auf Erfolg, weil die vom Amtsgericht angesetzte Mietminderung für die meterlangen breiten Risse in den Decken der Wohnung des Beklagten mit monatlich 5,15 € deutlich zu gering bemessen erscheint und bei einer nur geringfügig höheren Mietminderung der zur fristlosen Kündigung erforderliche Mietrückstand von zwei Monatsmieten nicht erreicht ist. Im Übrigen liegt es nahe, dass in der ausdrücklichen Bezugnahme des Beklagten in der Berufungsbegründung auf seinen erstinstanzlichen Schriftsatz vom 10. Januar 2011, in dem er den Einbehalt der Miete mit der verweigerten Mängelbeseitigung begründet, die (erneute) Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts liegt, das der Annahme eines zur Kündigung berechtigenden Zahlungsverzugs ebenfalls entgegen stehen dürfte.

BallDr. AchillesDr. Bünger
Dr. HesselDr. Schneider