Einstweilige Anordnung durch das Rechtsbeschwerdegericht: Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Räumungsurteil der ersten Instanz
KI-Zusammenfassung
Der BGH ordnet auf Rechtsbeschwerde die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Räumungsurteil bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde an. Prüfungsgegenstand war, ob durch Vollstreckung dem Beklagten ein unwiederbringlicher Nachteil droht und ob dem Kläger durch Aufschub erhebliche Nachteile entstehen. Die Voraussetzungen nach §§ 570, 575 ZPO sah das Gericht als erfüllt an. Die Einstellung wurde unter der Auflage gewährt, dass die Beklagte fristgerechte Miet- und Nebenkostenzahlungen nachweist.
Ausgang: Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde gewährt; Aussetzung unter der Bedingung fristgerechter Miet- und Nebenkostenzahlungen.
Abstrakte Rechtssätze
Das Rechtsbeschwerdegericht kann gemäß § 570 Abs. 3 Halbs.1 ZPO i.V.m. § 575 Abs. 5 ZPO die Vollziehung einer erstinstanzlichen Entscheidung einstweilig aussetzen, wenn durch die Vollziehung dem Rechtsbeschwerdeführer größere Nachteile drohen als dem Gegner, die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint und nicht von vornherein chancenlos ist.
Bei Räumungsurteilen rechtfertigt ein drohender unwiederbringlicher Nachteil des Schuldners und ein für den Gläubiger nicht wesentlich nachteiliger Aufschub die Einstellung der Zwangsvollstreckung, insbesondere wenn die Sicherheit durch Nachweis fristgerechter Mietzahlungen während der Aussetzungszeit gewährleistet werden kann.
Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO liegt vor, wenn erhebliche Rechtsfragen ersichtlich sind und die Berufungsbegründung den formellen Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO entsprechen kann.
Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung kann unter aufschiebender Bedingung gewährt werden, namentlich der Verpflichtung des Vollstreckungsgegners, die vertraglich geschuldete Miete nebst Nebenkostenvorauszahlungen für die Zeit der Einstellung nachzuweisen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin, 20. November 2009, Az: 65 S 102/09
vorgehend AG Charlottenburg, 8. Januar 2009, Az: 239 C 192/08, Urteil
Tenor
Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnis- und Schlussurteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 8. Januar 2009 wird bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde mit der Maßgabe eingestellt, dass die Zwangsvollstreckung unzulässig ist, wenn die Beklagte für sämtliche Monate ab Einstellung der Zwangsvollstreckung die Zahlung der vertraglich vereinbarten Monatsmiete zuzüglich Nebenkostenvorauszahlung gemäß den Bedingungen des Mietvertrages an den Kläger nachweist.
Gründe
Das Rechtsbeschwerdegericht kann im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 570 Abs. 3 Halbs. 1 ZPO, § 575 Abs. 5 ZPO auch die Vollziehung einer Entscheidung der ersten Instanz aussetzen, wenn durch die Vollziehung dem Rechtsbeschwerdeführer größere Nachteile drohen als dem Gegner, die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint und die Rechtsmittel des Rechtsbeschwerdeführers nicht von vornherein ohne Erfolgsaussicht sind (vgl. Senatsbeschluss vom 6. August 2003 - VIII ZB 77/03, WuM 2003, 509 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
Durch die Vollstreckung des Räumungsurteils würde einerseits der Beklagten ein unwiederbringlicher Nachteil entstehen; andererseits drohen dem Kläger durch einen Aufschub der Vollstreckung keine wesentlichen Nachteile, wenn - wie im Tenor ausgesprochen - die Einstellung der Vollstreckung unter der Bedingung steht, dass die Beklagte den jeweiligen monatlichen Mietzins in den künftigen Monaten fristgerecht leistet.
Die nach § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde erscheint nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig und im Übrigen auch begründet. Nach der Rechtsbeschwerdebegründung spricht viel dafür, dass die Beklagte innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eine den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO genügende Begründung ihres Rechtsmittels bei dem Berufungsgericht eingereicht hat.
| Ball | Dr. Hessel | Dr. Bünger | |||
| Dr. Milger | Dr. Schneider |