Ablehnungsgesuch unzulässig verworfen; Anhörungsrüge und Berichtigungsantrag zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger stellte ein erneutes Ablehnungsgesuch gegen eine Richterin am BGH sowie eine Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss und beantragte die Berichtigung des Tatbestands. Das Ablehnungsgesuch wird als offensichtlich unzulässig verworfen. Die Anhörungsrüge wird als unbegründet zurückgewiesen, da das Vorbringen nicht für durchgreifend gehalten wurde. Ein Berichtigungsantrag bleibt erfolglos; das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Ausgang: Erneutes Ablehnungsgesuch als offensichtlich unzulässig verworfen; Anhörungsrüge und Berichtigungsantrag zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, wenn es nur Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind.
Ist ein Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig, obliegt dessen Verwerfung der abgelehnten Richterin; eine dienstliche Stellungnahme der abgelehnten Richterin ist nicht zwingend einzuholen.
Eine Anhörungsrüge ist unbegründet, wenn das angegriffene Vorbringen vom Gericht umfassend geprüft wurde, aber nicht als durchgreifend für die Entscheidung angesehen wird.
Beschlüsse, mit denen über eine Erinnerung nach § 66 GKG entschieden wird, enthalten keinen Tatbestand im Sinne der ZPO; ein Berichtigungsantrag ist nur begründet, wenn die kurze Begründung unrichtig oder unvollständig ist.
Verfahren nach § 66 GKG können gerichtsgebührenfrei sein; außergerichtliche Kosten sind nach § 69a Abs. 6 GKG nicht erstattungsfähig.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 28. Oktober 2025, Az: VIII ZB 8/25, Beschluss
vorgehend LG Frankfurt, 12. Dezember 2024, Az: 2-11 S 10/24
vorgehend AG Frankfurt, 2. November 2023, Az: 33 C 2635/17 (57)
Tenor
Das erneute Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Böhm wird als unzulässig verworfen.
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2025 wird zurückgewiesen.
Der Antrag des Klägers, den Tatbestand des Senatsbeschlusses vom 28. Oktober 2025 zu berichtigen, wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Das erneute Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die im Tenor bezeichnete Richterin ist offensichtlich unzulässig und deshalb von der abgelehnten Richterin zu verwerfen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. Mai 2024 - VIII ZA 14/23, juris Rn. 1; vom 3. Juni 2025 - VIII ZB 62/24, juris Rn. 1 mwN).
Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig (BVerfGE 153, 72 Rn. 2; 159, 147 Rn. 2; Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2024 - VIII ZA 5/24, juris Rn. 2; vom 3. Juni 2025 - VIII ZB 62/24, aaO Rn. 2). So verhält es sich hier. Objektive Gründe, die geeignet erscheinen könnten, vom Standpunkt des Klägers bei vernünftiger Betrachtung aller Umstände die Befürchtung zu erwecken, die abgelehnte Richterin hätte der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenübergestanden, sind auch mit der erneuten Eingabe des Klägers weder aufgezeigt noch sonst erkennbar (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2024 - VIII ZA 5/24, aaO; vom 3. Juni 2025 - VIII ZB 62/24, aaO). Der Einholung einer dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richterin bedarf es insoweit nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2024 - VIII ZA 5/24; aaO; vom 3. Juni 2025 - VIII ZB 62/24, aaO).
II.
Der Senat hat durch Beschluss vom 28. Oktober 2025 das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Böhm als unzulässig verworfen und den als Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs mit Kostenrechnung vom 28. Juli 2025 (Kassenzeichen 780025126837) auszulegenden Antrag des Klägers auf Niederschlagung der Kosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Anhörungsrüge.
Die Anhörungsrüge ist - ungeachtet der Frage der rechtzeitigen Einlegung (§ 69a Abs. 2 Satz 1 GKG) - jedenfalls unbegründet, weil der Senat in dem Beschluss vom 28. Oktober 2025 das Vorbringen des Klägers umfassend geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet hat.
III.
Der Antrag des Klägers, den Tatbestand des Senatsbeschlusses vom 28. Oktober 2025 zu berichtigen, bleibt ohne Erfolg. Abgesehen davon, dass ein Beschluss, mit dem über eine Erinnerung nach § 66 GKG entschieden wird, keinen Tatbestand im Sinne der Zivilprozessordnung enthält, sondern lediglich eine kurze Begründung (vgl. Zimmermann in Dörndorfer/Schmidt/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 6. Aufl., § 66 GKG Rn. 43), ist diese vorliegend in Bezug auf die für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen weder unrichtig noch unvollständig.
IV.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (BGH, Beschlüsse vom 3. November 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 5; vom 15. August 2023 - I ZB 22/23, juris Rn. 5; jeweils mwN). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 69a Abs. 6 GKG).
Mit einer Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Angelegenheit, die keine neuen Gesichtspunkte enthalten, kann der Kläger nicht rechnen.
| Dr. Böhm | |