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BGH·VIII ZB 73/09·21.09.2010

Selbstständiges Beweisverfahren: Kostentragung bei unterbliebener Beweisaufnahme wegen Erledigung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte ein selbständiges Beweisverfahren wegen Mängeln am Wohnmobil; die Antragsgegner besserten nach und der Antragsteller erklärte die Sache für erledigt, bevor ein Gutachten eingeholt wurde. Das LG legte dem Antragsteller die Kosten auf; der BGH hob den Beschluss wegen Verstoßes gegen das Gebot des gesetzlichen Richters auf und verwies zurück. Der Senat stellt klar, dass Kostenentscheidungen im selbständigen Beweisverfahren grundsätzlich ausgeschlossen sind, Ausnahmen aber möglich sind, wenn die Beweisaufnahme nicht durchgeführt wurde und eine Fristsetzung nach §494a Abs.1 ZPO nicht möglich ist; einseitige Erledigungserklärungen sind regelmäßig als Antragsrücknahme mit den Folgen des §269 Abs.3 ZPO zu behandeln.

Ausgang: Beschluss des Landgerichts aufgehoben; Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Im selbständigen Beweisverfahren (§ 485 ZPO) ist eine Kostenentscheidung grundsätzlich ausgeschlossen und den Hauptsacheverfahren vorbehalten, sofern nicht die Ausnahmetatbestände (z. B. §§ 490, 492, 494a Abs.2 ZPO) greifen.

2

Kann die Beweisaufnahme tatsächlich nicht mehr durchgeführt werden und ist daher eine Fristsetzung zur Klageerhebung nach § 494a Abs.1 ZPO nicht möglich, kommt ausnahmsweise eine Kostenentscheidung in Betracht.

3

Steht dem Antragsteller die Erhebung einer Feststellungsklage über die Verpflichtung des Antragsgegners offen, kann in diesem Hauptsacheverfahren eine Kostengrundentscheidung getroffen werden, die auch die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens erfasst.

4

Eine einseitige Erledigungserklärung im selbständigen Beweisverfahren ist unzulässig und ist regelmäßig als Antragsrücknahme mit den Kostenfolgen des § 269 Abs.3 ZPO umzudeuten.

5

Bejaht ein Einzelrichter einen Zulassungsgrund, hat er das Verfahren an das Kollegium zu übertragen; unterbleibt dies, liegt eine Verletzung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs.1 Satz 2 GG) vor.

Zitiert von (4)

2 zustimmend · 2 neutral

Relevante Normen
§ 269 Abs 3 ZPO§ 485 ZPO§ 494a Abs 1 ZPO§ 269 Abs. 4 ZPO§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO§ 575 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Lüneburg, 26. August 2009, Az: 3 T 66/09, Beschluss

vorgehend AG Winsen, 22. Juni 2009, Az: 23 H 21/08

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin zu 2 wird der Beschluss des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 26. August 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Beschwerdewert: bis 900 €.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller beantragte im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens (§ 485 ZPO) die Feststellung von Mängeln eines von ihm gekauften Wohnmobils. Noch bevor ein Gutachten eingeholt werden konnte, besserte die Antragsgegnerin zu 1 das Wohnmobil mit Zustimmung des Antragstellers nach. Der Antragsteller teilte daraufhin dem Gericht mit, "die Sache (sei) damit erledigt".

2

Die Parteien streiten darum, ob dem Antragsteller die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens aufzuerlegen sind.

3

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 22. Juni 2009 dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens (in entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 4 ZPO) auferlegt. Das Beschwerdegericht hat durch Beschluss des Einzelrichters vom 26. August 2009 die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und die Anträge der Antragsgegnerinnen zu 1 und zu 2, dem Antragsteller die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens aufzuerlegen, zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Antragsgegnerin zu 2 die Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts.

II.

4

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen (§ 575 ZPO) zulässig. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter sie zugelassen hat, obwohl er bei Annahme eines Zulassungsgrundes das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer hätte übertragen müssen. An eine dennoch erfolgte Zulassung ist das Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO gleichwohl gebunden (BGH, Beschluss vom 13. März 2003 – IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, 201).

5

Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die angefochtene Entscheidung unterliegt bereits deshalb der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Der Einzelrichter hat bei Rechtssachen, in denen er einen Zulassungsgrund bejaht, zwingend das Verfahren an das Kollegium zu übertragen. Bejaht er mit der Zulassungsentscheidung zugleich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters. Dieser Verstoß ist vom Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, aaO S. 202 ff.; Senatsbeschluss vom 27. April 2010 - VIII ZB 81/09, WuM 2010, 385 Rn. 6).

6

Die Sache ist deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Hinsichtlich der Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens macht der Senat von der Möglichkeit des § 21 GKG Gebrauch.

7

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: Im selbständigen Beweisverfahren ist eine Kostenentscheidung außer in den hier nicht einschlägigen Fällen der §§ 490, 492, 494a Abs. 2 ZPO grundsätzlich ausgeschlossen, da sie dem Hauptsacheverfahren vorbehalten ist. Ausnahmsweise kann eine Kostenentscheidung unter anderem dann in Betracht kommen, wenn die Beweisaufnahme in dem selbständigen Beweisverfahren (so wie hier) tatsächlich nicht durchgeführt worden ist und deshalb keine Fristsetzung zur Klageerhebung nach § 494a Abs. 1 ZPO möglich ist (Musielak/Huber, ZPO, 7. Aufl., § 494a Rn. 7). Soweit dem Antragsteller jedoch eine Klage auf Feststellung offen steht, dass der Antragsgegner zu der vorgenommenen Handlung verpflichtet war (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2004 - V ZB 57/03, NJW-RR 2004, 1005 Rn. 10), kann er in jenem Verfahren eine Kostengrundentscheidung, die die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens umfasst, erreichen. Eine einseitige Erledigungserklärung ist im selbständigen Beweisverfahren nicht zulässig; sie ist regelmäßig in eine Antragsrücknahme mit der Kostenfolge entsprechend § 269 Abs. 3 ZPO umzudeuten (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2004 - VII ZB 23/03, NZBau 2005, 42 Rn. 11).

BallDr. AchillesDr. Bünger
Dr. HesselDr. Schneider