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BGH·VIII ZB 71/23·30.01.2024

Anhörungsrüge und Antrag auf einstweilige Einstellung als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte reichte eine Eingabe, ausgelegt als Anhörungsrüge und Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung, beim BGH ein. Der Senat verworf die Eingabe als unzulässig, weil sie nicht von einem beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt nach §78 Abs.1 S.3 ZPO eingereicht wurde und die Rüge kein entscheidungserhebliches Gehörsversäumnis darlegte. Zudem fehlt der Rechtsbeschwerde die Aussicht auf Erfolg für eine einstweilige Einstellung.

Ausgang: Anhörungsrüge und Antrag auf einstweilige Einstellung mangels Vertretung durch beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt und ohne dargelegte Erfolgsaussicht als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Anhörungsrüge vor dem Bundesgerichtshof ist unzulässig, wenn sie nicht von einem beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wird (Anwaltszwang nach § 78 Abs. 1 S. 3 ZPO).

2

Zur Zulässigkeit einer Anhörungsrüge muss der Vortrag einen konkreten Sachverhalt darlegen, aus dem sich eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs ergibt; bloße Pauschalbehauptungen genügen nicht (§ 321a ZPO).

3

Anträge auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung im Rechtsbeschwerdeverfahren unterliegen dem Anwaltszwang und sind nur wirksam, wenn sie von einem beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt gestellt werden (§ 78 Abs. 1 S. 3 ZPO).

4

Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg des Rechtsmittels voraus; fehlt diese Aussicht, ist der Antrag unbegründet (§ 719 Abs. 2 ZPO).

Relevante Normen
§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO§ 719 Abs. 2 ZPO§ 574 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Bochum, 20. Oktober 2023, Az: I-11 S 91/23

vorgehend AG Recklinghausen, 16. August 2023, Az: 52 C 238/22

nachgehend BGH, 14. Mai 2024, Az: VIII ZB 71/23, Beschluss

Tenor

Die als Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 9. Januar 2024 und als Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Landgerichts Bochum vom 20. Oktober 2023 (I-11 S 91/23) in Verbindung mit dem Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 16. August 2023 (52 C 238/22) anzusehende Eingabe der Beklagten vom 18. Januar 2024 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass sie auf weitere Eingaben vergleichbaren Inhalts nicht mehr mit einer gesonderten Bescheidung durch den Senat rechnen kann.

Gründe

1

1. Die Anhörungsrüge ist bereits deshalb unzulässig, weil die Beklagte sie nicht - wie erforderlich (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) - durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 21. November 2023 - VIII ZB 55/23, juris Rn. 1 mwN).

2

Im Übrigen erfüllt das Rügevorbringen auch nicht die Voraussetzungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO. Ein Sachverhalt, aus dem sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat ergeben würde (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), ist nicht dargetan (vgl. Senatsbeschluss vom 21. November 2023 - VIII ZB 55/23, aaO Rn. 2 mwN).

3

2. Der Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 719 Abs. 2 ZPO ist unzulässig, weil er entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt worden ist. Der Antrag unterliegt (auch) im Rechtsbeschwerdeverfahren dem Anwaltszwang nach § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Januar 2023 - VIII ZA 27/22, WuM 2023, 303 Rn. 4 mwN [zum Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren]).

4

Der Antrag wäre im Übrigen auch unbegründet, da es der Rechtsbeschwerde der Beklagten an der für eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung erforderlichen Aussicht auf Erfolg (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 25. November 2020 - V ZB 89/20, juris Rn. 2; vom 18. Juli 2023 - VIII ZA 6/23, juris Rn. 12; jeweils mwN) fehlt. Die Rechtsbeschwerde ist vom Senat durch den - mit der vorstehend genannten Anhörungsrüge angegriffenen - Beschluss vom 9. Januar 2024 bereits wegen der Nichteinhaltung der Anforderungen des § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO als unzulässig verworfen worden; sie ist überdies auch wegen Fehlens eines Zulässigkeitsgrundes nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig.

Dr. BüngerDr. ReicheltDr. Böhm
Dr. SchmidtMessing