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BGH·VIII ZB 63/20·12.10.2021

Rechtsbeschwerde gegen Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit: Entscheidung über Kosten des Beschwerderechtszugs

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beklagten erhoben Gegenvorstellung gegen die Kostenentscheidung des Senatsbeschlusses nach Zurücknahme ihrer Rechtsbeschwerde. Streitgegenstand war, ob über im Beschwerderechtszug gegen eine Aussetzungsentscheidung (§148 Abs.1 ZPO) entstandene Kosten im Rechtsbeschwerdeverfahren gesondert zu entscheiden sei. Der Senat gab der Gegenvorstellung statt und hob die Kostenentscheidung auf, weil solche Kosten Teil der Streitkosten sind und nach §§91 ff. ZPO in der Hauptsache zuzuordnen sind.

Ausgang: Gegenvorstellung der Beklagten gegen die Kostenentscheidung erfolgreich; Kostenentscheidung des Senats aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zurücknahme eines Rechtsmittels führt zwar zur Feststellung des Verlusts des Rechtsmittels, begründet aber nicht ohne weiteres eine gesonderte Kostenfestsetzung zu Lasten des Zurücknehmenden.

2

Kosten, die im Beschwerde- oder Rechtsbeschwerdezug gegen eine Aussetzungsentscheidung nach §148 Abs.1 ZPO entstehen, gehören zu den Kosten des Rechtsstreits.

3

Über die im Beschwerderechtszug angefallenen Kosten ist im Rahmen der Entscheidung in der Hauptsache zu entscheiden; diese Kosten sind nach §§91 ff. ZPO der in der Hauptsache unterliegenden Partei aufzuerlegen.

4

Eine Entscheidung über Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zugunsten der Gegenpartei ist nur geboten, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen; bloße Zurücknahme des Rechtsmittels reicht hierfür nicht aus.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 91 ZPO§ 91ff ZPO§ 148 Abs 1 ZPO§ 574 ZPO§ 516 Abs. 3 ZPO§ 148 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Berlin, 10. August 2020, Az: 63 T 112/20

vorgehend AG Schöneberg, 24. Juni 2020, Az: 106 C 393/19

Tenor

Auf die Gegenvorstellung der Beklagten wird die Kostenentscheidung in dem Beschluss des Senats vom 8. September 2021 aufgehoben.

Gründe

1

Die mit Schriftsatz vom 15. September 2021 gegen die Kostenentscheidung in dem Senatsbeschluss vom 8. September 2021 erhobene Gegenvorstellung der Beklagten ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

2

Die Beklagten haben ihre Rechtsbeschwerde gegen den angefochtenen Beschluss des Landgerichts Berlin vom 10. August 2020 zwar zurückgenommen, weshalb der Verlust des eingelegten Rechtsmittels durch Senatsbeschluss auszusprechen war (§ 516 Abs. 3 ZPO entsprechend). Eine Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens (zulasten der Beklagten) war vorliegend aber - wie in einem früheren Hinweis des Senats auch ausgeführt - nicht veranlasst.

3

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten hat sich gegen die Zurückweisung ihrer (sofortigen) Beschwerde durch das Beschwerdegericht gerichtet, mit der sie die Aussetzung des Verfahrens nach § 148 Abs. 1 ZPO durch das Ausgangsgericht angegriffen haben. Die im Beschwerderechtszug gegen eine solche Aussetzungsentscheidung anfallenden Kosten sind Teil der Kosten des Rechtsstreits, über die im Rahmen der Entscheidung in der Hauptsache zu befinden ist, die demnach - unabhängig vom Ausgang des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens - nach Maßgabe der §§ 91 ff. ZPO die in der Hauptsache unterliegende Partei zu tragen hat (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2005 - II ZB 30/04, NJW-RR 2006, 1289 Rn. 12; vom 16. Juni 2009 - XI ZB 33/08, WM 2009, 1359 Rn. 19; vom 11. Juni 2013 - VI ZB 31/12, VersR 2013, 1198 Rn. 12; vom 9. März 2021 - II ZB 16/20, NJW-RR 2021, 638 Rn. 23).

Dr. FetzerDr. SchmidtDr. Matussek
KosziolWiegand