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BGH·VIII ZB 6/23·13.06.2023

Gegenvorstellung gegen Zurückweisung der Rechtsbeschwerde zurückgewiesen (BGH VIII ZB 6/23)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZustellung von Entscheidungenzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte richtete eine Gegenvorstellung gegen einen Senatsbeschluss, mit dem seine Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen wurde. Das Gericht wertet sein Schreiben als Gegenvorstellung und weist es zurück. Entscheidungsgegenstand sind formelle Zulässigkeitsvoraussetzungen der Rechtsbeschwerde und Zustellungsformen von Entscheidungen. Begründend führt der Senat Formmängel und fehlende Unterschriftsansprüche des Originals an.

Ausgang: Gegenvorstellung gegen die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein als "Widerspruch" bezeichnetes Schreiben gegen einen Senatsbeschluss ist, sofern kein anderes Rechtsmittel eröffnet ist, als Gegenvorstellung auszulegen.

2

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist nur zulässig, wenn sie von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wird (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

3

Eine Partei hat keinen Anspruch auf Übersendung der von den Richtern unterzeichneten Originalentscheidung; ihr steht vielmehr die beglaubigte Abschrift oder auf Antrag eine Ausfertigung zu, während das Original beim Gericht verbleibt (§§ 317, 329 ZPO).

4

Wiederholte oder substanzlose Gegenvorstellungen, die keine neuen entscheidungserheblichen Einwendungen enthalten, werden zurückgewiesen und führen in der Regel nicht zu einer gesonderten Entscheidung des Senats.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO§ 317 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 329 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 23. Mai 2023, Az: VIII ZB 6/23

vorgehend LG Frankfurt (Oder), 12. Januar 2023, Az: 16 S 242/22

vorgehend AG Frankfurt (Oder), 10. November 2022, Az: 26 C 173/22

Tenor

Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 23. Mai 2023, mit dem seine Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen worden ist, wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der "Widerspruch" des Beklagten in seinem Schreiben vom 5. Juni 2023 ist, da ein Rechtsmittel gegen den Senatsbeschluss vom 23. Mai 2023 nicht eröffnet ist, als Gegenvorstellung auszulegen. Die Gegenvorstellung hat - ihre Zulässigkeit unterstellt - in der Sache keinen Erfolg.

2

Wie bereits in dem vorgenannten Senatsbeschluss ausgeführt, sieht das Gesetz zwingend vor, dass eine Rechtsbeschwerde von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Diesen Formerfordernissen hat der Beklagte nicht genügt.

3

Soweit der Beklagte weiter beanstandet, der Senatsbeschluss trage nicht die Unterschriften der an der Entscheidung mitwirkenden Richter, verkennt er, dass einer Partei nicht das von den erkennenden Richtern unterzeichnete Original der Entscheidung, sondern lediglich eine beglaubigte Abschrift oder - auf Antrag - eine Ausfertigung der erlassenen und unterschriebenen Entscheidung zugestellt wird (§ 317 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO [bei Urteilen], § 329 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 ZPO [bei Beschlüssen]), während - wie auch hier - die von den Richtern unterzeichnete Originalentscheidung beim Gericht verbleibt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. Juni 2020 - VIII ZB 28/20, juris Rn. 3; vom 8. November 2022 - VIII ZB 61/22, juris Rn. 4).

4

Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass er bei vergleichbaren Eingaben nicht mehr mit einer gesonderten Entscheidung des Senats rechnen kann.

Dr. BüngerWiegandDr. Böhm
Dr. SchmidtDr. Matussek