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BGH·VIII ZB 61/22·08.11.2022

Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs und Zurückweisung einer Gegenvorstellung wegen Verfahrensmängeln

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBefangenheitsverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer stellte ein Ablehnungsgesuch gegen mehrere Richter und erhob einen als "Widerspruch" bezeichneten Einspruch gegen die Verwerfung seiner Rechtsbeschwerde. Das Ablehnungsgesuch wurde als unzulässig verworfen, weil keine individuellen Befangenheitsgründe dargelegt wurden. Die Gegenvorstellung wurde zurückgewiesen, da die Rechtsbeschwerde zwingend unzulässig war. Eine fehlende Unterschrift auf der zugestellten Abschrift beeinträchtigt die Rechtsgültigkeit nicht (§317, §329 ZPO).

Ausgang: Ablehnungsgesuch als unzulässig verworfen; gleichzeitig die Gegenvorstellung gegen die Verwerfung der Rechtsbeschwerde zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit ist unzulässig, wenn der Antragsteller keine individuellen, auf die konkret mitwirkenden Richter bezogenen Befangenheitsgründe darlegt, sondern lediglich allgemeine Verfahrensmängel behauptet.

2

Gegen einen Senatsbeschluss ist kein weitergehendes Rechtsmittel eröffnet; ein als "Widerspruch" bezeichnetes Rechtsmittel kann allenfalls als Gegenvorstellung gewertet werden.

3

Eine Gegenvorstellung gegen einen Senatsbeschluss ist unbegründet, wenn der Senat die zugrundeliegende Rechtsbeschwerde aus den dargelegten Gründen zwingend als unzulässig verwerfen musste.

4

Die Zustellung von Beschlüssen in Abschrift ohne Unterschriften der entscheidenden Richter ist wirksam; die von den Richtern unterzeichnete Originalentscheidung verbleibt beim Gericht (§ 317 Abs. 1 S. 1, § 329 Abs. 3 ZPO).

Relevante Normen
§ 317 Abs. 1 Satz 1 ZPO; § 329 Abs. 3 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 18. Juli 2022, Az: 16 T 363/22

vorgehend AG Oldenburg (Oldenburg), 24. Mai 2022, Az: 1 C 1241/21 (X)

nachgehend BGH, 6. März 2023, Az: VIII ZB 61/22, Beschluss

Tenor

1. Das Ablehnungsgesuch des Rechtsbeschwerdeführers gegen die Vorsitzende Richterin Dr. Fetzer, den Richter Kosziol, die Richterin Dr. Liebert, den Richter Dr. Schmidt und die Richterin Wiegand wird als unzulässig verworfen.

2. Der als Gegenvorstellung zu wertende "Widerspruch" des Rechtsbeschwerdeführers gegen den Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2022, mit dem seine Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen worden ist, wird zurückgewiesen.

Gründe

1

1. Das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers ist offensichtlich unzulässig. Er trägt keine Befangenheitsgründe vor, die sich individuell auf die Richter beziehen, die an dem von ihm angegriffenen Senatsbeschluss mitgewirkt haben, sondern legt ihnen nur angebliche Verfahrensfehler (unterbliebene Unterzeichnung des zugestellten Beschlusses) zur Last (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juli 2022 - IV ZR 137/21, juris Rn. 3 mwN). Der Senat ist daher unter Mitwirkung der abgelehnten Richter in seiner regulären Besetzung zur Entscheidung berufen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juli 2022 - IV ZR 137/21, aaO mwN).

2

2. Ein Rechtsmittel gegen den Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2022 ist nicht eröffnet. Der vom Rechtsbeschwerdeführer erhobene "Widerspruch" wird daher als Gegenvorstellung gedeutet, wobei deren Zulässigkeit zu seinen Gunsten unterstellt wird.

3

Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, weil der Senat die Rechtsbeschwerde aus den im Beschluss vom 25. Oktober 2022 genannten Gründen zwingend als unzulässig zu verwerfen hatte.

4

Soweit der Rechtsbeschwerdeführer bemängelt, dass der ihm zugestellte Beschluss keine Unterschriften der erkennenden Richter aufweise und daher nicht rechtsgültig sei, verkennt er, dass gemäß § 317 Abs. 1 Satz 1, § 329 Abs. 3 ZPO Beschlüsse nur in Abschrift, also ohne Unterschrift der erkennenden Richter, zugestellt werden, während - wie auch hier - die von den Richtern unterzeichnete Originalentscheidung beim Gericht verbleibt.

Dr. FetzerKosziolWiegand
Dr. SchneiderDr. Liebert