Verwerfung eingelegter Rechtsbeschwerdeinput mangels Statthaftigkeit und Vertretung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin reichte beim Bundesgerichtshof Eingaben, die als Rechtsbeschwerde gegen einen OLG-Beschluss zu werten waren. Der BGH verwarf diese als unzulässig, weil die Rechtsbeschwerde für den Fall nicht gesetzlich statthaft ist und das OLG sie nicht zugelassen hatte. Zudem fehlte die erforderliche Vertretung durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht vorgesehen.
Ausgang: Eingaben der Klägerin als Rechtsbeschwerde mangels Statthaftigkeit und ohne beim BGH zugelassenen Anwalt als unzulässig verworfen; Nichtzulassungsbeschwerde unstatthaft.
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtsbeschwerde ist nur zulässig, wenn das Gesetz sie ausdrücklich statthaft macht oder das Berufungsgericht sie in der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich zulässt.
Gegen die Nichtzulassung einer Rechtsbeschwerde ist im Rechtsbeschwerdeverfahren keine Nichtzulassungsbeschwerde vorgesehen; ein solcher Rechtsbehelf ist unstatthaft.
Rechtsbehelfe beim Bundesgerichtshof müssen von einem beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden; fehlt diese Vertretung, ist der Rechtsbehelf unzulässig (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Fehlende Statthaftigkeit oder Vertretungspflicht führen zur Verwerfung der Eingabe und zur Kostenfolge zu Lasten der Unterlegenen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Düsseldorf, 7. August 2024, Az: I-24 U 71/24
vorgehend LG Düsseldorf, 30. April 2024, Az: 10 O 172/23
Tenor
Die als Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. August 2024 (I-24 U 71/24) anzusehenden Eingaben der Klägerin werden auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil weder die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde für diesen Fall vom Gesetz ausdrücklich bestimmt ist noch das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde in dem vorbezeichneten Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist ebenfalls unstatthaft, da das Gesetz diesen Rechtsbehelf im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht vorsieht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Februar 2014 - VIII ZB 70/13, juris Rn. 2; vom 8. Februar 2022 - IX ZB 59/21, juris Rn. 1; jeweils mwN; vom 15. März 2022 - VIII ZB 13/22, juris). Überdies sind die vorgenannten Rechtsbehelfe unzulässig, weil sie nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden sind (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Dr. Bünger Dr. Schmidt Wiegand
Dr. Matussek Dr. Böhm