Anhörungsrüge am BGH mangels zugelassener Anwalt und Substantiierung verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte erhob Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss. Der BGH verwirft die Rüge als unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde und die Substantiierungsvoraussetzungen des §321a Abs.2 S.5 ZPO nicht erfüllt sind. Sachdienliche Umstände einer Gehörsverletzung sind nicht dargetan.
Ausgang: Anhörungsrüge des Beklagten mangels anwaltlicher Vertretung und fehlender Substantiierung als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Anhörungsrüge am Bundesgerichtshof ist unzulässig, wenn sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wird (§ 78 Abs.1 S.3 ZPO).
Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO setzt voraus, dass der Rügende substantiiert darlegt, welcher entscheidungserhebliche Vortrag vom Gericht übergangen worden sein soll; bloße Pauschalbehauptungen genügen nicht.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nur vor, wenn das übergangene Vorbringen geeignet gewesen wäre, die Entscheidung zu beeinflussen; die bloße Nichtanerkennung des Vortrags durch das Gericht begründet keine Gehörsverletzung.
Das Gericht kann wiederholt vorbringenähnliche Eingaben zurückweisen oder den Beteiligten darauf hinweisen, dass weitere Eingaben vergleichbaren Inhalts nicht gesondert bescheidet werden.
Vorinstanzen
vorgehend LG Aachen, 16. August 2023, Az: 2 S 155/23
vorgehend AG Jülich, 29. April 2015, Az: 11 C 327/14
nachgehend BGH, 28. November 2023, Az: VIII ZB 58/23, Beschluss
Tenor
Die Anhörungsrüge des Beklagten vom 4. Oktober 2023 gegen den Senatsbeschluss vom 26. September 2023 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass er auf weitere Eingaben vergleichbaren Inhalts nicht mehr mit einer gesonderten Bescheidung durch den Senat rechnen kann.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist bereits deshalb unzulässig, weil der Beklagte sie nicht - wie erforderlich (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) - durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 2019 - IX ZB 1/19, juris Rn. 1 mwN; vom 5. August 2020 - VIII ZB 46/20, juris Rn. 1; vom 4. Mai 2023 - I ZB 19/23, juris Rn. 1 mwN).
Im Übrigen erfüllt das Rügevorbringen auch nicht die Voraussetzungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO. Ein Sachverhalt, aus dem sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat ergeben würde (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), ist nicht dargetan (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. August 2020 - VIII ZR 300/18, juris Rn. 2; vom 13. Dezember 2022 - VIII ZA 15/22, juris Rn. 1).
Die Anhörungsrüge wäre im Übrigen auch unbegründet, weil der Senat den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 26. September 2023 den Vortrag des Beklagten umfassend geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird abgesehen.
| Dr. Bünger | Wiegand | Dr. Böhm | |||
| Dr. Schmidt | Dr. Reichelt |