Darlegung von Einwendungen gegen Kostenansatz im Erinnerungsverfahren
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhob Erinnerung gegen die Kostenrechnung des BGH. Streitpunkt war, ob vorgebrachte Einwendungen den Kostenansatz nach §66 GKG betreffen und ob das Kostenverfahren wegen einer anhängigen Verfassungsbeschwerde ruhen muss. Der BGH wies die Erinnerung ab, weil keine Einwendungen gegen den Kostenansatz selbst vorgetragen wurden und der Ansatz nach dem Kostenverzeichnis (Nr.1826) zutreffend war. Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei.
Ausgang: Erinnerung gegen den Kostenansatz des BGH als unbegründet abgewiesen; Einwendungen richteten sich nicht gegen den Kostenansatz, Ansatz nach Nr.1826 GKG zutreffend
Abstrakte Rechtssätze
Beim Bundesgerichtshof entscheidet über einen als Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 Abs. 1 GKG auszulegenden Aufhebungsantrag der Senat, sofern den Einzelrichtern keine Abhilfe zugewiesen ist.
Im Verfahren der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG sind nur Einwendungen zulässig, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten; Einwendungen gegen die zugrunde liegende Kostengrundentscheidung sind nicht Gegenstand der Erinnerung.
Die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde gegen die kostenverursachende Entscheidung berührt den Kostenansatz grundsätzlich nicht und begründet nicht das Ruhen des Kostenverfahrens.
Bei Zurückweisung einer Rechtsbeschwerde ist der Kostenansatz nach dem Kostenverzeichnis in Anlage 1 zum GKG zu bemessen; die in Nr. 1826 vorgesehene Festgebühr ist entsprechend anzusetzen.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG gebührenfrei.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 14. Mai 2018, Az: 2 W 17/18
vorgehend LG Osnabrück, 21. März 2018, Az: 1 O 1190/17
Tenor
Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 24. August 2018 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen 780018136934 - wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Über den als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegenden Antrag auf "Aufhebung" der Kostenrechnung entscheidet beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5 GKG, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG nach Nichtabhilfe der Einzelrichter (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2018 - VII ZR 269/14, juris Rn. 5, mwN).
II.
Die zulässige Erinnerung des Klägers hat keinen Erfolg.
Im Verfahren der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten. Solche bringt der Kläger nicht vor. Der Umstand, dass er gegen den kostenauslösenden Senatsbeschluss vom 7. August 2018, mit welchem nach Belehrung seine Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen wurde, Verfassungsbeschwerde eingelegt hat, wirkt sich weder auf den Kostenansatz aus, noch gebietet es das beantragte "Ruhen des gesamten Kostenverfahrens".
Zudem ist der Kostenansatz zutreffend. Für die Verwerfung der Rechtsbeschwerde war gemäß Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des GKG eine Festgebühr in Höhe von 120 € zu erheben.
III.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).
| Dr. Schmidts | |