Selbstständiges Beweisverfahren: Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Einholung eines weiteren Gutachtens
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin wendet sich mit einer Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung ihrer sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung, ein weiteres Gutachten im selbständigen Beweisverfahren einzuholen. Der BGH erklärt die Rechtsbeschwerde für unzulässig, da gegen die Ablehnung einer Gutachtseinholung nach § 412 ZPO im selbständigen Beweisverfahren kein Rechtsmittel besteht. Eine unanfechtbare Entscheidung kann nicht durch Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Überprüfbarkeit gebracht werden.
Ausgang: Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen, weil gegen die Ablehnung der Gutachtseinholung im selbständigen Beweisverfahren kein Rechtsmittel besteht
Abstrakte Rechtssätze
Gegen die Ablehnung der Einholung eines weiteren Gutachtens im selbständigen Beweisverfahren steht kein Rechtsmittel zur Verfügung; eine Beschwerde hiergegen ist unzulässig.
Die Unanfechtbarkeit einer Entscheidung nach Gesetz lässt sich nicht dadurch aushebeln, dass ein nicht statthaftes Rechtsmittel durch das Beschwerdegericht zugelassen wird.
Ist gegen eine Ausgangsentscheidung schon kein statthaftes Rechtsmittel gegeben, ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde ohne Wirkung und die Rechtsbeschwerde unzulässig.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 412 ZPO bindet die Entscheidung über die Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen Ablehnungen der Gutachtseinholung im selbständigen Beweisverfahren.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
vorgehend LG Osnabrück, 5. Juli 2010, Az: 1 T 436/10, Beschluss
vorgehend AG Lingen, 4. Juni 2010, Az: 4 H 18/09 (V)
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 5. Juli 2010 wird auf deren Kosten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: bis zu 5.000 €
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat es in dem von der Antragstellerin angestrengten selbständigen Beweisverfahren nach eingehender Auseinandersetzung mit den von ihr gegen das mehrfach ergänzte Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen erhobenen Einwänden abgelehnt, ein weiteres Gutachten einzuholen. Die gegen diese Entscheidung eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das Landgericht mit Beschluss vom 5. Juli 2010 als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
Der Bundesgerichtshof hat bereits vor Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden, dass gegen die Ablehnung der Einholung eines weiteren Gutachtens gemäß § 412 ZPO auch im selbständigen Beweisverfahren kein Rechtsmittel gegeben ist (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2010 - VI ZB 59/09, VersR 2010, 1241 Rn. 5 ff.). Das Beschwerdegericht hat daher die gegen die Ablehnung der Einholung eines weiteren Gutachtens gerichtete sofortige Beschwerde zutreffend als unzulässig verworfen.
Dies hat allerdings auch Auswirkungen auf die Zulässigkeit der vom Beschwerdegericht in Unkenntnis der bereits entschiedenen Vorlagefrage zugelassenen Rechtsbeschwerde. Denn eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung kann nicht durch Zulassung einer Anfechtung unterworfen werden. Dies gilt erst recht für die Rechtsbeschwerde, wenn - wie hier - schon kein statthaftes Rechtsmittel gegen die Ausgangsentscheidung eingelegt werden konnte (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2010 - VI ZB 59/09, aaO Rn. 3).
| Ball | Dr. Milger | Dr. Schneider | |||
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