Themis
Anmelden
BGH·VIII ZB 55/23·21.11.2023

Verwerfung der Anhörungsrüge mangels Zulässigkeit und Substantiierung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte erhob Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 29. August 2023. Der BGH verwirft die Rüge als unzulässig, weil sie nicht – wie nach § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO erforderlich – durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde und keine darlegbaren Umstände einer Gehörsverletzung nach § 321a ZPO aufzeigt. Zur Sache wäre die Rüge ohnehin unbegründet gewesen; die Beklagte trägt die Kosten und erhält einen Hinweis gegen weitere gleichartige Eingaben.

Ausgang: Anhörungsrüge der Beklagten als unzulässig verworfen; Kostenentscheidung und Hinweis gegen weitere gleichartige Eingaben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Anhörungsrüge ist nur zulässig, wenn sie von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wird (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

2

Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO muss hinreichend und substantiiert darlegen, welche konkreten Tatsachen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise begründen (vgl. § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO).

3

Fehlt die substantiiert dargelegte Sachverhaltsdarstellung einer Gehörsverletzung, ist die Anhörungsrüge unzulässig bzw. unbegründet und zurückzuweisen.

4

Hat das Gericht den Vortrag geprüft und für nicht durchgreifend erachtet, kann die Anhörungsrüge auch materiell abgewiesen werden; die Kosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG München II, 19. Dezember 2022, Az: 12 S 4337/22

vorgehend AG Fürstenfeldbruck, 1. September 2022, Az: 4 C 237/22

nachgehend BGH, 16. Januar 2024, Az: VIII ZB 55/23, Beschluss

nachgehend BGH, 20. Februar 2024, Az: VIII ZB 55/23, Beschluss

Tenor

Die Anhörungsrüge der Beklagten vom 27. September 2023 gegen den Senatsbeschluss vom 29. August 2023 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass sie auf weitere Eingaben vergleichbaren Inhalts nicht mehr mit einer gesonderten Bescheidung durch den Senat rechnen kann.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge ist bereits deshalb unzulässig, weil die Beklagte sie nicht - wie erforderlich (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) - durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 2019 - IX ZB 1/19, juris Rn. 1 mwN; vom 5. August 2020 - VIII ZB 46/20, juris Rn. 1; vom 4. Mai 2023 - I ZB 19/23, juris Rn. 1 mwN).

2

Im Übrigen erfüllt das Rügevorbringen auch nicht die Voraussetzungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO. Ein Sachverhalt, aus dem sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat ergeben würde (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), ist nicht dargetan (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. August 2020 - VIII ZR 300/18, juris Rn. 2; vom 13. Dezember 2022 - VIII ZA 15/22, juris Rn. 1).

3

Die Anhörungsrüge wäre im Übrigen auch unbegründet. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 29. August 2023 den Vortrag der Beklagten umfassend geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird abgesehen.

Dr. Bünger Dr. Liebert Dr. Schmidt

Wiegand Dr. Matussek

Dr. BüngerDr. SchmidtDr. Matussek
Dr. LiebertWiegand