Anhörungsrüge und Beiordnungsantrag: Anhörung als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte legte eine Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss ein und beantragte erneut die Beiordnung ihres zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten als Notanwalt. Der BGH wies den Beiordnungsantrag zurück und verwarf die Anhörungsrüge als unzulässig, da sie nicht durch beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht wurde und kein entscheidungserheblicher Gehörsverstoß dargetan ist. Der Senat hatte den Vortrag geprüft und nicht für durchgreifend erachtet.
Ausgang: Anhörungsrüge der Beklagten mangels Vertretung durch beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt und ohne substantiiertes Gehörsvorbringen als unzulässig verworfen; Beiordnungsantrag zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ist unzulässig, wenn sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wird, soweit § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO dies verlangt.
Die Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO setzt ein substantiiertes Vorbringen voraus, das einen konkreten Sachverhalt darlegt, aus dem sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ergibt.
Fehlt ein solches substantiiertes Vorbringen oder beurteilt das Gericht den Vortrag nach Prüfung nicht als durchgreifend, ist die Anhörungsrüge unbegründet.
Der Senat kann Parteien darauf hinweisen, dass weitere gleichartige Eingaben nicht mehr gesondert bescheidet werden und entsprechende wiederholte Eingaben zurückgewiesen werden können.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 14. Mai 2024, Az: VIII ZB 5/24, Beschluss
vorgehend LG Berlin, 7. Dezember 2023, Az: 37 S 10/22
vorgehend AG Pankow-Weißensee, 10. Januar 2022, Az: 4 C 118/21
Tenor
Der mit der Anhörungsrüge verbundene (erneute) Antrag der Beklagten auf Beiordnung ihres zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten als Notanwalt wird aus den im Beschluss des Senats vom 14. Mai 2024 genannten fortgeltenden Gründen zurückgewiesen.
Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den vorbezeichneten Senatsbeschluss wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass sie auf weitere Eingaben vergleichbaren Inhalts nicht mehr mit einer gesonderten Bescheidung durch den Senat rechnen kann.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist bereits deshalb unzulässig, weil die Beklagte sie nicht - wie erforderlich (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) - durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Mai 2024 - VIII ZB 23/24, juris Rn. 1 mwN).
Im Übrigen erfüllt das Rügevorbringen auch nicht die Voraussetzungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO. Ein Sachverhalt, aus dem sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat ergeben würde (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), ist nicht dargetan (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. August 2020 - VIII ZR 300/18, juris Rn. 2; vom 13. Dezember 2022 - VIII ZA 15/22, juris Rn. 1; vom 7. Mai 2024 - VIII ZB 23/24, aaO Rn. 2).
Die Anhörungsrüge wäre im Übrigen auch unbegründet, weil der Senat den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 14. Mai 2024 den Vortrag der Beklagten umfassend geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird abgesehen.
Kosziol Dr. Schmidt Dr. Liebert
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