Themis
Anmelden
BGH·VIII ZB 5/24·14.05.2024

Beiordnung als Notanwalt abgelehnt; Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte beantragte die Beiordnung ihres zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten als Notanwalt und erhob Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts. Die Beiordnung wurde abgelehnt, weil vor dem BGH nur dort zugelassene Anwälte auftreten dürfen und die Voraussetzungen des §78b ZPO nicht vorliegen. Die Rechtsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen, weil sie nicht statthaft war, nicht zugelassen wurde und nicht fristgerecht von einem beim BGH zugelassenen Anwalt begründet worden ist.

Ausgang: Antrag auf Beiordnung als Notanwalt zurückgewiesen; Rechtsbeschwerde der Beklagten als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass der Beiordnungsanwalt bei dem Bundesgerichtshof zugelassen ist; ein zweitinstanzlicher Prozessbevollmächtigter ohne BGH-Zulassung kommt hierfür nicht in Betracht.

2

Die Bestellung eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts allein zum Zweck, entgegen dem Rat des bisherigen Prozessbevollmächtigten einen Rechtsbehelf einzulegen und dessen Gesichtspunkte zur Grundlage der Begründung zu machen, ist mit dem Zweck der Zulassungsbeschränkung unvereinbar.

3

Die Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn das Gesetz sie für den konkreten Fall ausdrücklich vorsieht oder das Landgericht die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 ZPO zugelassen hat; eine Zurückweisung der Berufung als unbegründet begründet die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht.

4

Eine Umdeutung der Rechtsbeschwerde in eine Nichtzulassungsbeschwerde scheidet aus, wenn der für die Nichtzulassungsbeschwerde maßgebliche Streitwert von 20.000 € gemäß § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht überschritten wird.

5

Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb der vom Vorsitzenden gesetzten Frist zur Begründung durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet werden; fehlt dies, ist die Rechtsbeschwerde nach den §§ 575, 551, 577 ZPO unzulässig.

Relevante Normen
§ 78b Abs. 1 ZPO§ 575 Abs. 2 ZPO§ 551 Abs. 2 ZPO§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO§ 574 Abs. 1 ZPO§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Berlin, 7. Dezember 2023, Az: 37 S 10/22

vorgehend AG Pankow-Weißensee, 10. Januar 2022, Az: 4 C 118/21

nachgehend BGH, 23. Juli 2024, Az: VIII ZB 5/24, Beschluss

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung ihres zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten als Notanwalt für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 37 - vom 7. Dezember 2023 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

1. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für die Beklagte gemäß § 78b Abs. 1 ZPO ist zwar rechtzeitig innerhalb der Frist für die Begründung der Rechtsbeschwerde gestellt worden (§ 575 Abs. 2, § 551 Abs. 2 ZPO). Die Voraussetzungen des § 78b Abs. 1 ZPO für die Beiordnung eines Notanwalts sind jedoch nicht erfüllt.

2

a) Die beantragte Beiordnung des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten als deren Notanwalt kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Parteien sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

3

b) Soweit der Antrag der Beklagten dahin zu verstehen sein sollte, dass hilfsweise die Beiordnung eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts als Notanwalt erstrebt wird, ist ihm der Erfolg ebenfalls zu versagen. Mit dem von der Beklagten angestrebten Ziel kann - nachdem ihr bei dem Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt das Mandat nach Einlegung der Rechtsbeschwerde niedergelegt hat - die Bestellung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO nicht gerechtfertigt werden.

4

Die Rechtsbeschwerde darf nach den gesetzlichen Vorschriften nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet werden; er trägt die Verantwortung für ihre Fassung. Die Beiordnung eines am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts allein zu dem Zweck, einen Rechtsbehelf entgegen dem Rat des Prozessbevollmächtigten einzulegen und durchzuführen und hierbei die rechtlichen Überlegungen der Beklagten zur Grundlage eines Begründungsschriftsatzes zu machen, würde dem Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung zuwiderlaufen, der darin besteht, die Rechtspflege durch eine leistungsfähige und in Revisionssachen besonders qualifizierte Anwaltschaft zu stärken, die Rechtssuchenden kompetent zu beraten und den Bundesgerichtshof von unzulässigen Rechtsmitteln zu entlasten. Auch stünde eine solche Beiordnung im Widerspruch zur Eigenverantwortung des Rechtsanwalts (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2016 - VIII ZR 241/15, NJW-RR 2017, 187 Rn. 6 mwN).

5

c) Einem Erfolg des Notanwaltsantrags der Beklagten steht überdies entgegen, dass die Rechtsverfolgung aus den nachfolgend genannten Gründen aussichtslos ist (§ 78b Abs. 1 ZPO).

6

2. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil weder die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde für diesen Fall vom Gesetz ausdrücklich bestimmt ist - das Gesetz sieht vielmehr nur für den Fall der Verwerfung der Berufung als unzulässig, nicht hingegen für den hier gegebenen Fall der Zurückweisung der Berufung als unbegründet das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde vor - noch das Landgericht die Rechtsbeschwerde in dem angegriffenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO).

7

Eine Umdeutung der Rechtsbeschwerde in eine Nichtzulassungsbeschwerde kommt nicht in Betracht, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

8

Die Rechtsbeschwerde ist schließlich auch deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 ZPO), weil sie nicht - wie erforderlich (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) - innerhalb der von dem Vorsitzenden bis zum 29. April 2024 verlängerten Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 2, § 551 Abs. 2 ZPO) durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist.

Dr. BüngerDr. SchmidtDr. Böhm
KosziolDr. Matussek