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BGH·VIII ZB 48/21·19.10.2021

Rechtsmittel der Springrechtsbeschwerde oder der Springrevision bei noch nicht vorliegende Entscheidung über eine Räumungsklage

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte beantragte beim BGH eine als „Sprungrechtsbeschwerde nach § 75 FamFG“ bezeichnete Rechtsbehelf gegen eine noch nicht entschiedene Räumungsklage. Der BGH verwirft die Eingabe als unzulässig, weil ein Rechtsmittel gegen eine nicht vorhandene Entscheidung nicht besteht und § 566 ZPO keine Sprungrevision eröffnet. Die Gerichtskosten werden nicht erhoben; weitere Eingaben werden nicht beantwortet.

Ausgang: Als unzulässig verworfene Sprungrechtsbeschwerde gegen noch nicht ergangene Räumungsentscheidung; keine Kostenerhebung

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Rechtsmittel setzt das Vorliegen einer angefochtenen Entscheidung voraus; gegen eine noch nicht ergangene Entscheidung besteht kein Rechtsmittel.

2

Die bloße Bezeichnung einer Eingabe als "Sprungrechtsbeschwerde nach § 75 FamFG" begründet im Zivilprozess kein zulässiges Rechtsmittel.

3

Eine Sprungrevision nach § 566 ZPO eröffnet keinen Rechtsweg gegen eine noch nicht ergangene Entscheidung und dient nicht dazu, den Instanzenzug zu umgehen.

4

Das Gericht kann nach § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG von der Erhebung von Gerichtskosten absehen und bei offenkundig unzulässigen Eingaben deren weitere Behandlung bzw. Beantwortung ablehnen.

Relevante Normen
§ 75 FamFG§ 566 ZPO§ 21 Abs. 1 Satz 3 GKG

Vorinstanzen

vorgehend AG Saarbrücken, 18. August 2021, Az: 120 C 200/21 (05)

Tenor

Die vom Beklagten eingelegte "Sprungrechtsbeschwerde nach § 75 FamFG" wird als unzulässig verworfen.

Kosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

Der Beklagte, gegen den eine Klage auf Räumung anhängig ist, will durch ein als "Sprungrechtsbeschwerde nach § 75 FamFG" bezeichnetes Rechtsmittel erreichen, dass der Bundesgerichtshof die Stattgabe der Räumungsklage, über die noch nicht entschieden worden ist, verhindert.

2

Es ist weder ein solches, im Zivilprozess nicht vorgesehenes Rechtsmittel noch eine Sprungrevision nach § 566 ZPO eröffnet. Der Beklagte ist darauf hingewiesen worden, dass gegen eine noch nicht existierende Entscheidung ein Rechtsmittel nicht gegeben ist. Er hat mehrfach zu verstehen gegeben, dass er gleichwohl auf einer Bescheidung seines Begehrens besteht.

3

Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG werden Kosten nicht erhoben.

4

Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass er auf weitere Eingaben in dieser Sache nicht mit einer Antwort rechnen kann.

5

Dr. Fetzer Dr. Schneider Kosziol

6

Dr. Liebert Wiegand