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BGH·VIII ZB 44/22·03.06.2022

Rechtsbeschwerdeverfahren gegen eine Räumungsvollstreckung bei Wohnraum: Einstweilige Einstellung der Vollstreckung wegen Wegfalls der Voraussetzungen eines vom Wohnraummieter erklärten Verzichts auf Vollstreckungsschutz

ZivilrechtMietrechtZwangsvollstreckungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin wandte sich gegen die drohende Zwangsvollstreckung aus einem vor dem Amtsgericht geschlossenen Räumungsvergleich. Das Beschwerdegericht setzte die Vollstreckung bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde einstweilen aus. Es sah die Erfolgsaussicht der Rechtsbeschwerde als nicht von vornherein ausgeschlossen und berücksichtigte den drohenden unwiederbringlichen Wohnungsverlust sowie mögliche Folgen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) aufgrund nachträglicher gesundheitlicher Härten.

Ausgang: Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde angeordnet (bedingt unzulässig bei Mietzahlungen ab Juli 2022).

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Vollziehung einer erstinstanzlichen Entscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 570 Abs. 3 i.V.m. § 575 Abs. 5 ZPO aussetzen, wenn dem Beschwerdeführer durch Vollstreckung größere Nachteile drohen, die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint und nicht von vornherein aussichtslos ist.

2

Bei der Abwägung der Nachteile sind insbesondere drohende unwiederbringliche Nachteile wie der Verlust des Wohnraums sowie besondere persönliche oder gesundheitliche Umstände des Betroffenen zu berücksichtigen.

3

Ein im Räumungsvergleich erklärter Verzicht des Mieters auf Anträge auf Räumungsschutz kann wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB unwirksam sein, wenn nach Abschluss des Vergleichs unvorhersehbare, schwerwiegende Umstände eintreten, die die Geschäftsgrundlage entfallen lassen.

4

Die Zulassung und die Erfolgsaussicht der Rechtsbeschwerde sind zu bejahen, wenn die zugrundeliegenden Rechtsfragen umstritten sind und noch keiner höchstrichterlichen Klärung unterliegen, sodass eine Überprüfung nicht von vornherein ohne Erfolgsaussicht erscheint.

Relevante Normen
§ 570 Abs 3 ZPO§ 575 Abs 5 ZPO§ 794a Abs 1 ZPO§ 794a Abs 2 ZPO§ 313 BGB§ 535 BGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Bremen, 10. Mai 2022, Az: 1 T 122/22

vorgehend AG Bremen, 4. Mai 2022, Az: 17 C 159/21

nachgehend BGH, 19. September 2023, Az: VIII ZB 44/22, Beschluss

Tenor

Die Zwangsvollstreckung aus dem vor dem Amtsgericht Bremen am 29. September 2021 geschlossenen Räumungsvergleich wird bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde mit der Maßgabe eingestellt, dass die Zwangsvollstreckung unzulässig bleibt, wenn die Beschwerdeführerin ab Juli 2022 die Zahlung der im Vergleich vereinbarten Bruttomiete an den Beschwerdegegner vornimmt.

Gründe

1

Das Rechtsbeschwerdegericht kann im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 570 Abs. 3 Halbs. 1, § 575 Abs. 5 ZPO auch die Vollziehung einer Entscheidung der ersten Instanz aussetzen, wenn hierdurch dem Rechtsbeschwerdeführer größere Nachteile drohen als dem Gegner, die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint und die Rechtsmittel des Rechtsbeschwerdeführers nicht von vornherein ohne Erfolgsaussicht sind (Senatsbeschlüsse vom 4. Februar 2010 - VIII ZB 84/09, WuM 2010, 252 Rn. 1; vom 18. Mai 2010 - VIII ZB 9/10, GE 2010, 1055; vom 15. November 2011 - VIII ZB 95/11, WuM 2011, 703 Rn. 1; vom 14. Februar 2012 - VIII ZB 3/12, WuM 2012, 158 Rn. 3; vom 28. September 2021 - VIII ZB 43/21, WuM 2022, 57 Rn. 1 mwN). Entsprechendes gilt, wenn die Vollstreckung eines von der ersten Instanz protokollierten Räumungsvergleichs droht (§ 794a Abs. 1 ZPO). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

2

Durch die Vollstreckung des Räumungsvergleichs würde der Beschwerdeführerin ein unwiederbringlicher Nachteil entstehen. Nach den von der Rechtsbeschwerde vorgelegten Unterlagen befürchtet der Beschwerdegegner zwar ebenfalls nicht unerhebliche Nachteile im Falle des vorläufigen Verbleibens der Beschwerdeführerin in der Wohnung. Jedoch überwiegen diese Nachteile nicht die von der Beschwerdeführerin zu vergegenwärtigenden Nachteile. Diese sieht sich einem nicht rückgängig machbaren Verlust der Mietwohnung ausgesetzt. Vor einem solchen Verlust ist sie einstweilen aufgrund ihrer durch die - mittels ärztlicher Atteste belegte - drei Monate nach Abschluss des Räumungsvergleichs erlittene Schussverletzung am Kopf hervorgerufenen und noch andauernden besonderen persönlichen und gesundheitlichen Situation zu schützen.

3

Der nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaften, frist- und formgerecht eingelegten Rechtsbeschwerde ist in der Sache eine Erfolgsaussicht nicht abzusprechen. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde vor dem Hintergrund zugelassen, dass die Fragen, ob der in einem Räumungsvergleich erklärte Verzicht des Mieters auf Räumungsschutzanträge (§ 794a Abs. 1, 2 ZPO) wirksam ist und ob er sich gegebenenfalls auch auf unvorhersehbare und unbekannte Härtegründe erstreckt, umstritten sind und höchstrichterlich noch keine Klärung erfahren haben (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2008 - VIII ZB 28/08, NJW-RR 2009, 422 Rn. 5). Angesichts dessen kann die Erfolgsaussicht der Rechtsbeschwerde derzeit nicht verneint werden.

4

Je nach Beurteilung dieser Rechtsfragen könnte - wie die Rechtsbeschwerde geltend macht - unter Umständen eine Unwirksamkeit des Verzichts auf Räumungsschutz aus § 313 BGB (Wegfall vorausgesetzter künftiger Umstände) in Betracht kommen. Denn die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerdeinstanz Tatsachen vorgetragen, die es als nicht ausgeschlossen erscheinen lassen, dass die Geschäftsgrundlage aufgrund ihrer nachträglich eingetretenen und unvorhersehbaren gesundheitlichen Situation entfallen ist.

Dr. FetzerKosziolDr. Reichelt
Dr. BüngerWiegand