Räumungsvollstreckung: Aussetzung der Vollstreckung durch das Rechtsbeschwerdegericht
KI-Zusammenfassung
Die Beklagten beantragten die einstweilige Aussetzung der Zwangsvollstreckung aus einem Räumungsurteil bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde. Der BGH setzte die Vollziehung nach § 570 Abs. 3, § 575 Abs. 5 ZPO bis zur Entscheidung aus. Die Aussetzung erfolgte unter der Maßgabe, dass die Beklagten ab Oktober 2021 die vertragliche Monatsmiete zuzüglich Nebenkostenvorauszahlung fristgerecht leisten. Das Gericht sah eine drohende unwiederbringliche Härte der Wohnungsinhaber gegenüber nur geringen Nachteilen der Klägerin.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Aussetzung der Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde stattgegeben; Vollstreckung bis dahin eingestellt unter der Bedingung fortlaufender Mietzahlungen.
Abstrakte Rechtssätze
Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Vollziehung einer Entscheidung der ersten Instanz einstweilig aussetzen, wenn durch die Vollstreckung dem Rechtsbeschwerdeführer größere Nachteile drohen als dem Gegner, die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint und nicht von vornherein ohne Erfolgsaussicht ist (vgl. § 570 Abs. 3, § 575 Abs. 5 ZPO).
Bei der Interessenabwägung sind drohende unwiederbringliche Nachteile des Schuldners besonders zu berücksichtigen; überwiegen diese gegenüber den Nachteilen des Gläubigers, rechtfertigt dies die Gewährung eines Vollstreckungsaufschubs.
Das Gericht kann die Aussetzung der Vollziehung mit Auflagen oder Bedingungen verbinden (z.B. Verpflichtung zu fortlaufenden Mietzahlungen oder Sicherheitsleistungen), um unzumutbare Nachteile der Gegenseite auszugleichen.
Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung kann bereits dann angenommen werden, wenn der Inhalt des Antrags auf Aussetzung und der darauf bezogenen Berufungsbegründung erkennen lassen, dass innerhalb der Begründungsfrist eine den Anforderungen genügende Begründung eingelegt wird.
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin, 23. Juli 2021, Az: 64 S 2/21
vorgehend AG Charlottenburg, 26. November 2020, Az: 222 C 58/20
nachgehend BGH, 15. März 2022, Az: VIII ZB 43/21, Beschluss
Tenor
Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 26. November 2020 wird bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde mit der Maßgabe eingestellt, dass die Zwangsvollstreckung unzulässig bleibt, wenn die Beklagten ab Oktober 2021 die Zahlung der vertraglich vereinbarten Monatsmiete zuzüglich Nebenkostenvorauszahlung gemäß den Bedingungen des Mietvertrags an die Klägerin vornehmen.
Gründe
Das Rechtsbeschwerdegericht kann im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 570 Abs. 3 Halbs. 1, § 575 Abs. 5 ZPO auch die Vollziehung einer Entscheidung der ersten Instanz aussetzen, wenn hierdurch dem Rechtsbeschwerdeführer größere Nachteile drohen als dem Gegner, die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint und die Rechtsmittel des Rechtsbeschwerdeführers nicht von vornherein ohne Erfolgsaussicht sind (Senatsbeschlüsse vom 6. August 2003 - VIII ZB 77/03, WuM 2003, 509; vom 4. Februar 2010 - VIII ZB 84/09, WuM 2010, 252 Rn. 1; vom 18. Mai 2010 - VIII ZB 9/10, GE 2010, 1055; vom 15. November 2011 - VIII ZB 95/11, WuM 2011, 703 Rn. 1; vom 14. Februar 2012 - VIII ZB 3/12, WuM 2012, 158 Rn. 3; siehe auch BGH, Beschlüsse vom 21. März 2002 - IX ZB 48/02, NJW 2002, 1658 unter II 2; vom 19. Januar 2017 - I ZB 94/16, NJW-RR 2017, 571 Rn. 3 f.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Durch die Vollstreckung des Räumungsurteils würde einerseits den betagten Beklagten, die seit dem Jahr 1969 die streitgegenständliche Wohnung bewohnen, ein unwiederbringlicher Nachteil entstehen; andererseits drohen der Klägerin durch einen Aufschub der Vollstreckung bis zur Entscheidung des Senats über die Rechtsbeschwerde keine wesentlichen Nachteile, wenn - wie im Tenor ausgesprochen - die weitere Einstellung der Vollstreckung unter der Bedingung steht, dass die Beklagten die jeweilige monatliche Miete in den künftigen Monaten fristgerecht leisten.
Die nach § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde erscheint nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig und im Übrigen auch begründet. Zwar liegt eine Rechtsbeschwerdebegründung im Hinblick auf die noch laufende Begründungsfrist bisher nicht vor. Jedoch spricht bereits nach dem Inhalt des Antrags der Beklagten auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung des erstinstanzlichen Urteils und der in dieser Antragsschrift in Bezug genommenen Berufungsbegründung vieles dafür, dass die Beklagten innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eine den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO genügende Begründung ihres Rechtsmittels bei dem Berufungsgericht eingereicht haben (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Mai 2010 - VIII ZB 9/10, aaO).
| Dr. Fetzer | Dr. Schmidt | Dr. Matussek | |||
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