PKH abgelehnt: Rechtsbeschwerde und Nichtzulassungsbeschwerde unstatthaft
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde und eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Essen. Das Gericht prüfte, ob die Rechtsbehelfe statthaft sind und ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat. Der BGH wies den PKH-Antrag nach § 114 Abs. 1 ZPO zurück, da die Rechtsbehelfe unstatthaft sind bzw. im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht vorgesehen. Insbesondere kommt eine Rechtsbeschwerde ohne ausdrückliche Gesetzesgrundlage oder Zulassung nach § 574 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht.
Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe für Rechtsbeschwerde und Nichtzulassungsbeschwerde mangels Aussicht auf Erfolg und wegen Unstatthaftigkeit zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist nur zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 ZPO).
Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, wenn die verfolgten Rechtsbehelfe unstatthaft sind und daher keine Erfolgsaussicht begründen können.
Die Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn ihre Zulässigkeit im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist im Rechtsbeschwerdeverfahren gesetzlich nicht vorgesehen und somit unbehelflich.
Vorinstanzen
vorgehend LG Essen, 5. Dezember 2023, Az: 15 T 40/23
vorgehend AG Gelsenkirchen, 20. September 2022, Az: 201 C 276/22
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde und eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Essen vom 5. Dezember 2023 (15 T 40/23) wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss wäre bereits nicht statthaft, weil weder ihre Zulässigkeit im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist noch das Beschwerdegericht sie in dem angegriffenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Nichtzulassungsbeschwerde wäre ebenfalls unstatthaft, da das Gesetz diesen Rechtsbehelf im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht vorsieht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Februar 2014 - VIII ZB 70/13, juris Rn. 2; vom 8. Februar 2022 - IX ZB 59/21, juris Rn. 1; jeweils mwN; vom 15. März 2022 - VIII ZB 13/22, juris).
Dr. Bünger Kosziol Wiegand
Dr. Matussek Dr. Böhm