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BGH·VIII ZB 35/24·13.08.2024

Zurückweisung von PKH für Rechtsbeschwerde und Nichtzulassungsbeschwerde mangels Statthaftigkeit

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde und eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Essen. Der BGH wies den PKH-Antrag gemäß § 114 Abs. 1 ZPO zurück, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, da das Gesetz ihre Zulässigkeit nicht bestimmt und das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Eine Nichtzulassungsbeschwerde steht im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zur Verfügung.

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe für Rechtsbeschwerde und Nichtzulassungsbeschwerde mangels Erfolgsaussicht und wegen Unstatthaftigkeit zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Entscheidung über Prozesskostenhilfe nach § 114 Abs. 1 ZPO ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung auf hinreichende Aussicht auf Erfolg zu prüfen; fehlt diese, ist PKH zu versagen.

2

Eine Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn ihre Zulässigkeit im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das zuständige Beschwerdegericht den Rechtsbehelf im angegriffenen Beschluss zugelassen hat.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht vorgesehen und damit unstatthaft.

4

Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten im PKH-Verfahren ist die offensichtliche Unstatthaftigkeit des beabsichtigten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen; liegt Unstatthaftigkeit vor, fehlt es an hinreichender Aussicht auf Erfolg.

Relevante Normen
§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Essen, 8. November 2023, Az: 15 T 38/23

vorgehend AG Gelsenkirchen, 4. Juli 2023, Az: 210 C 227/22

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde und eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Essen vom 8. November 2023 (15 T 38/23) wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss wäre bereits nicht statthaft, weil weder ihre Zulässigkeit im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist noch das Beschwerdegericht sie in dem angegriffenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Nichtzulassungsbeschwerde wäre ebenfalls unstatthaft, da das Gesetz diesen Rechtsbehelf im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht vorsieht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Februar 2014 - VIII ZB 70/13, juris Rn. 2; vom 8. Februar 2022 - IX ZB 59/21, juris Rn. 1; jeweils mwN; vom 15. März 2022 - VIII ZB 13/22, juris).

Dr. Bünger Kosziol Wiegand

Dr. Matussek Dr. Böhm